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SEG § 37. Festlegung zustimmungspflichtiger Geschäfte durch den Aufsichtsrat, gültig ab 03.01.2018

2. Abschnitt Dualistisches System

§ 37. Festlegung zustimmungspflichtiger Geschäfte durch den Aufsichtsrat

Die Satzung der Gesellschaft hat die in § 95 Abs. 5 Z 1 bis 15 AktG angeführten Geschäfte als zustimmungspflichtige Geschäfte gemäß Art. 48 Abs. 2 der Verordnung festzulegen. Ergänzend dazu kann der Aufsichtsrat bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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UAAAF-36636