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SEG § 35. Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats, gültig ab 08.10.2004

2. Abschnitt Dualistisches System

§ 35. Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats

(1) Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats richtet sich nach § 86 Abs. 1 AktG.

(2) Eine Vereinbarung gemäß Art. 4 der Richtlinie 2001/86/EG oder gesetzliche Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter bleiben unberührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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UAAAF-36636