§ 3. Veranlassung der Bekanntmachung der Europäischen Gesellschaft (SE) im Amtsblatt der EG
Das Gericht hat die nach Art. 14 der Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 UGB) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.
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UAAAF-36636