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SEG § 29. Umwandlungsplan, gültig ab 08.10.2004

3. Abschnitt Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) durch Umwandlung einer Aktiengesellschaft und Umwandlung einer Europäischen Gesellschaft (SE) in eine Aktiengesellschaft

§ 29. Umwandlungsplan

Der Umwandlungsplan muss mindestens folgenden Inhalt haben:

1. die bisherige Firma, den Sitz und die Firmenbuchnummer der Gesellschaft;

2. die für die Europäische Gesellschaft (SE) vorgeschlagene Satzung sowie gegebenenfalls die neue Firma;

3. die etwaigen Folgen der Umwandlung für die Beteiligung der Arbeitnehmer;

4. den vorgesehenen Zeitplan für die Umwandlung;

5. etwaige zum Schutz der Aktionäre und/oder der Gläubiger vorgesehene Rechte.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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UAAAF-36636