SEG § 23. Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter, gültig ab 08.10.2004

1. Abschnitt Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) durch Verschmelzung

§ 23. Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter

Überträgt eine Gesellschaft ihr Vermögen auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, gilt § 14 sinngemäß. Die Bescheinigung nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung darf überdies erst ausgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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