Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Werbungskosten eines Universitätsassistenten an der Wirtschaftsuniversität Wien
Im vorliegenden Fall hatte das BFG zu prüfen, welche Werbungskosten von einem Universitätsassistenten im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden konnten. Der Beitrag behandelt dabei auch das COVID-19-bedingt aktuelle Thema der Werbungskosten im Home-Office, das für die kommenden Veranlagungen 2020 und 2021 eine Vielzahl an Steuerpflichtigen betreffen wird.
1. Der Fall
Der im Inland wohnhafte Beschwerdeführer (Bf) erzielte aus einer am begonnenen Anstellung als Universitätsassistent bei der Wirtschaftsuniversität Wien (WU) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Neben seiner Tätigkeit als Universitätsassistent an einem für Steuerrecht und Wirtschaftsprüfung zuständigen Institut absolvierte der Bf an der WU ein Doktoratsstudium. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagungen (ANV) für die Jahre 2007, 2008 und 2009 machte der Bf den Abzug folgender Werbungskosten geltend:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Werbungskosten | ANV 2007 | ANV 2008 | ANV 2009 |
- Pendlerpauschale | 89,65 | 1.796,25 | 1.857,00 |
- Arbeitsmittel | 22,90 | 599,88 | 206,42 |
- Internet/Mobiltelefon | 251,26 | 234,34 | 275,16 |
- Fachliteratur | 360,80 | 392,30 | 355,80 |
- Aus-/Fortbildungskosten | 2.458,58 | 1.405,55 | 855,16 |
- Reisekosten | 490,68 |
Der Bf wurde von der Abgabenbehörde aufgefordert, die erklärten Werbungskosten durch