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Zeitpunkt der Verlustrealisierung bei privater Grundstücksveräußerung
Im vorliegenden Fall vor dem BFG war strittig, ob ein aus der privaten Grundstücksveräußerung resultierender Verlust bereits im Veranlagungsjahr, in dem das Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen wurde oder erst im folgenden Veranlagungsjahr, in dem dem Veräußerer der Kaufpreis zugeflossen ist, zu berücksichtigen ist. Das BFG hat in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung des VwGH und die im Fachschrifttum vertretene Ansicht den Ansatz des Verlustes im Veranlagungsjahr des Zuflusses des Kaufpreises bejaht und somit die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt.
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer (Bf) hat mit schriftlichem Kaufvertrag vom Anteile an zwei in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften veräußert. Der vereinbarte Kaufpreis ist dem Bf noch im Jahr 2018 zugeflossen. Der aus dem Verkauf resultierende Veräußerungsgewinn iHv 28.057,91 Euro wurde von der Notarin dem Finanzamt gemeldet und die darauf entfallende Immobilienertragsteuer iHv 8.417 Euro wurde im Jahr 2018 entrichtet.
S. 464Mit schriftlichem Kaufvertrag vom hat der Bf Anteile an einer weiteren Liegenschaft veräußert, die jeweils zur Hälfte ihm und se...