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BFGjournal 11-12, Dezember 2020, Seite 480

Säumnisbeschwerde bei Nichtvornahme einer Löschung gemäß § 235 BAO?

Alfred Zinöcker

Da keine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Löschungsbescheides bei Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 235 Abs 1 BAO besteht, sondern das Finanzamt in diesem Fall das Ermessen im Sinne des § 20 BAO zu üben hat, gelangt § 284 Abs 1 zweiter Fall BAO nicht zur Anwendung und ist eine Säumnisbeschwerde damit nicht zulässig.


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RS/5100011/2020, Revision zugelassen, aber nicht eingebracht.
§§ 20, 235, 284 BAO

1. Der Fall

Eine im Jahr 2000 gegründete Privatstiftung war als Kommanditistin mit einem Anteil von 99,9 % an einer Kommanditgesellschaft beteiligt. Im Jahr 2012 wurde die Privatstiftung aufgelöst und die Abwicklung am abgeschlossen.

Nach Durchführung einer Außenprüfung bei der Kommanditgesellschaft wurde bei der Privatstiftung gemäß § 295 Abs 1 BAO mit Bescheid vom die Körperschaftsteuer 2011 neu festgesetzt. Aus diesem Bescheid ergab sich eine Nachforderung in Höhe von über 1 Mio Euro, die am fällig war.

In der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde vom , beim BFG eingelangt am , brachte der für die Privatstiftung einschreitende Vorstandsvorsitzende im Wesentlichen vor, dass die Stiftung seit dem vermögenslos sei. Einbringungsmaßnahmen wären daher bei dieser derzeit und auch in Zu...

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