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Aufteilung gemischt genutzter Gebäude in aller Regel nach dem Verhältnis der Nutzflächen
In seiner Entscheidung vom , RV/1100057/2013, sieht das BFG in einem besonders gelagerten Ausnahmefall die (eingeschränkte) Einbeziehung auch des Ertragswerts in den Aufteilungsschlüssel zwischen betrieblich und privat genutzten Gebäudeteilen als sachgerecht an. Der VwGH hat dieser Berechnungsmethode nun eine Absage erteilt.
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Ro 2017/15/0011; RV/1100057/2013, Revision zugelassen |
1. Die Entscheidung
1.1. Die Entscheidung des BFG
Das BFG führt im Zusammenhang mit der Zuordnung eines Gebäudeteils zum Sonderbetriebsvermögen als Begründung für die von ihm vorgenommene, von der Nutzfläche abweichende Aufteilung an:
Weiche die Nutzbarkeit des betrieblich genutzten Gebäudeteiles ua aufgrund der unterschiedlichen baubehördlichen Widmung und der mietrechtlichen Einstufung vom nicht betrieblich genutzten Gebäudeteil deutlich ab, sei zwecks Erzielung einer sachgerechten Aufteilung eine stärkere Gewichtung dieser Flächen als Abweichen von der Grundregel angebracht.
Übersteige der Mietwert der betrieblich genutzten Gebäudeteile das Dreifache des Mietwerts der nicht betrieblich genutzten Gebäudeteile, könne diesem Umstand durch einen 30%igen Zuschlag auf die betriebli...