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BFGjournal 5, Mai 2019, Seite 211

Wann liegt ein Eigenheim bzw eine Eigentumswohnung vor?

Entscheidung: RV/6100120/2019, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG.

Der Begriff „Eigentumswohnung“ ist nach allgemeinem und juristischem Sprachgebrauch dahin auszulegen, dass es sich um eine Wohnung handelt, an der Wohnungseigentum begründet wurde. Dass der Begriff „Eigentumswohnung“ auch nach dem EStG 1988 in diesem Sinne zu verstehen war, ergab sich ausdrücklich aus § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG idF vor dem Budgetbegleitgesetz (BBG) 2011 („Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002“). Aus den ErlRV zum BBG 2011 ergibt sich, dass sich nach der Absicht des Gesetzgebers an dem bisherigen Begriffsverständnis, bezogen auf österreichische Wohnungen, nichts ändern sollte.

Eine von drei nicht parifizierten Wohnungen in einem Gesamtgebäude, die vom Eigentümer des Gesamtgebäudes als Hauptwohnsitz benützt wird, fällt nicht unter diesen Begriff. Daran vermag ein gesonderter Eingang oder eine eigene Heizungsanlage nichts zu ändern.

Es kann dem Gesetzgeber, der auch bei Vorliegen eines Eigenheims Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen nicht von der Hauptwohnsitzbefreiung umfasst sehen will, nicht zugesonnen werden, einen Fall wie den vorliegenden nicht mitbedacht zu haben ().

Darüb...

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