Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Unzulässigkeit des Nachschiebens der Begründung mittels zweiter Wiederaufnahme
Das zuständige Finanzamt erließ einen Wiederaufnahmebescheid, der sich jedoch als nicht ausreichend begründet erwies. Mit einer weiteren (zweiten) Wiederaufnahme des Verfahrens sollte die begründende Anführung der Wiederaufnahmegründe schließlich nachgeholt werden. Das BFG hatte die Rechtmäßigkeit einer derartigen zweiten Wiederaufnahme zu beurteilen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
RV/7101420/2019, Revision nicht zugelassen | §§ 93 Abs 3 lit a, 303 Abs 1 lit b BAO |
1. Der Fall
Dem Fall zugrunde liegend wurde am ein (erster) Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2015 erlassen. Da in der Bescheidbegründung keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel angeführt waren, wurde die gegen den Wiederaufnahmebescheid erhobene Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom stattgebend erledigt, somit der Wiederaufnahmebescheid vom Finanzamt aufgehoben.
Am erließ das Finanzamt einen weiteren (zweiten) Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2015, mit dem es die abermalige Wiederaufnahme des Verfahrens verfügte. Anders als im ersten Wiederaufnahmebescheid wurden im zweiten Bescheid die der Wiederaufnahme zugrunde liegenden neu hervorgekommenen Tatsachen angeführt. Es handelte sich bei de...