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SWK 26, 10. September 2019, Seite 1058

BAO-Update: Aktuelles auf einen Blick

Gesetzgebung – Verwaltungspraxis – Rechtsprechung

Roman Thunshirn und Ilse Gössinger

„Was gibt es Neues?“ – Dieser Nachrichtenüberblick bietet kurz und bündig alles Wissenswerte rund um die Bundesabgabenordnung für den Unternehmensalltag und die Beratungspraxis.

1. Änderung des Erlasses über die Rückzahlung österreichischer Abzugssteuern aufgrund von DBA

Nach § 240 Abs 3 BAO können Anträge auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltenen Abzugsteuern bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Die Fünfjahresfrist ist eine Ausschlussfrist und nicht erstreckbar (§ 110 Abs 1 BAO). Wie das BMF-010221/0208-IV/8/2019, festgestellt hat, bestehen keine Bedenken, die Fünfjahresfrist selbst dann anzuerkennen, wenn in einem DBA oder einer Durchführungsvereinbarung eine kürzere Frist vorgesehen ist, sofern die jeweilige völkerrechtliche Vereinbarung mit kürzerer Frist vor dem Inkrafttreten der fünfjährigen BAO-Frist abgeschlossen wurde (Anmerkung: Die Frist des § 240 Abs 3 BAO wurde mit BGBl 1980/151 von drei auf fünf Jahre verlängert und war „erstmals auf das Jahr 1975 betreffende Anträge anzuwenden“). Da das DBA Deutschland im Jahr 2000 abgeschlossen wurde, ist gemäß BMF im Verhältnis zu Deutschland die in Art 27 Abs 2 DBA Deutschland festgelegte Frist von vier Jahren anzuwenden. Ent...

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