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Anerkennung von Umschulungsmaßnahmen
Entscheidung: RV/7100338/2012, Revision nicht zugelassen.
Als Umschulungsmaßnahmen iSd § 16 Abs 1 Z 10 bzw § 4 Abs 4 Z 7 EStG sind nur solche anzusehen, mit denen die Ausübung von nach den zivilrechtlichen Bestimmungen zulässigen Berufen verfolgt wird.
Zweckgewidmete Zuschüsse von dritter Seite zur Förderung des Abgabepflichtigen, die ihn von Betriebsausgaben oder Werbungskosten entlasten sollen (Subventionen), stellen keine Betriebseinnahmen oder nichtselbständige Einnahmen dar und sind folglich nicht im Zeitpunkt ihres Zuflusses zu erfassen, sondern kürzen vielmehr im Zeitpunkt des Abflusses die Betriebsausgabe oder Werbungskosten. Allenfalls kürzen sie die AfA durch Ermittlung von fiktiven Anschaffungskosten (Erkenntnis zur Rechtslage des § 19 Abs 3 EStG vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2012, BGBl I 2011/112).
Als Umschulungsmaßnahme begünstigt sind nur umfassende Bildungsmaßnahmen, die den Einstieg in einen anderen Beruf ermöglichen, wobei das Gesetz verlangt, dass die Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs „abzielt“. Daraus ist abzuleiten, dass ein konkreter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit geplanten nachfolgenden...