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Amtsrevision: Werbungskosten eines politischen Funktionärs
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, Revision nicht zugelassen, Amtsrevision eingebracht |
Der Fall: Unstrittig war, dass ein Ortsparteitagsbeschluss erlassen wurde und es für den Beschwerdeführer verpflichtend war (bei sonstiger Abberufung ), seine Bezüge aus der Tätigkeit als Fraktionsobmann in die Ortsgruppenkasse einzubezahlen. Die Gelder der Ortsgruppenkasse werden nach dem Vorbringen dazu verwendet, begleitende Maßnahmen von parteipolitischen Zielen zu finanzieren, zB durch Erstellung und Versand von Flugblättern sowie Wahlkampffinanzierung.
Die Entscheidung des BFG: Die Zahlungen sind einem „Klubbeitrag“ bzw einer „Parteisteuer“ gleichzusetzen. Derartige Beträge von einem politischen Funktionär an die ihn entsendende politische Partei sind nach Judikatur des VwGH (, 95/13/0245; , 98/14/0021) und des UFS (, RV/0221-G/10) Werbungskosten iSd § 16 EStG, sofern der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrags mit dem Ausschluss aus der Partei und dem Verlust seines Mandats rechnen musste. Die vom Beschwerdeführer von der Gemeinde in seiner Funktion als Fraktionsobmann bezogenen und in der Folge der Ortsgruppenkasse zur entsprechenden Verwendung überlassenen Aufwandse...