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Nachweispflicht für von Ergebnissen des Pendlerrechners abweichende Verhältnisse
Entscheidung: RV/7102915/2016, Revision nicht zugelassen.
Normen: §§ 16, 33 EStG 1988; § 3 Abs 5 Pendler-VO.
(W. R.) – Der geltend gemachte Anspruch auf das (große) Pendlerpauschale von 372 Euro bzw die Berücksichtigung des Pendlereuros von 26 Euro wird sowohl mit den Ergebnissen des Pendlerrechners als auch ergänzend dazu mit der in der Zeit von 18:00 Uhr bis 03:00 Uhr entfalteten Tätigkeit begründet. Die Ergebnisse des Pendlerrechners wurden der belangten Behörde nicht vorgelegt. Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gem § 16 Abs 1 Z 6 EStG stehen grundsätzlich nur dann zu, wenn entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst (kleines Pendlerpauschale) oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 km beträgt (großes Pendlerpauschale). Bei Anspruch auf das Pendlerpauschale steht nach § 33 Abs 5 Z 4 EStG auch ein Pendlereuro zu. Nach § 3 Abs 1 der grundsätzlich ab der Veranlagung 2014 bzw ab geltenden (geänderten) Pendler-VO (BGBl II 2013/276 idF BGBl II 2014/154) ist für die Ermittlung der Entfernung und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeför...