Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 11, November 2017, Seite 406

Sprachausbildung als Berufsausbildung im Sinne des FLAG?

Entscheidung: RV/7104176/2017, Revision zugelassen.

Norm: § 2 FLAG 1967.

Eine Sprachausbildung (ein „Sprachkurs“) stellt eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG jedenfalls dann und insoweit dar, wenn diese Ausbildung in einem später begonnenen Studium, in dem die erlernte Sprache einen wesentlichen Schwerpunkt darstellt, im Wege der Anrechnung von ECTS-Punkten berücksichtigt wird, soweit die Ausbildung die überwiegende Zeit des Studenten in Anspruch nahm. Eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG liegt in zeitlicher Hinsicht nur vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von etwa 30 Stunden für Kurse und Vorbereitung auf eine Prüfung entfällt (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke/Csaszar, FLAG [2011] § 2 Rz 40). Bei einem Umfang von 32 Wochenstunden (einschließlich Selbststudium und Hausaufgaben) wird daher die überwiegende Zeit des Studenten in Anspruch genommen, bei einem Umfang von weniger als 14 Wochenstunden nicht.

Daten werden geladen...