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BFGjournal 3, März 2017, Seite 90

VwGH zur Einkünftezurechnung bei liechtensteinischen Lebensversicherungen

Lukas Mechtler und Erik Pinetz

Der VwGH hat entschieden, dass bereits indirekte Einflussmöglichkeiten eines Versicherungsnehmers auf die Verwaltung des Vermögens im Deckungsstock bei entsprechend deutlicher Ausprägung ausreichen können, um eine ertragsteuerliche Einkünftezurechnung an den Versicherungsnehmer herbeizuführen.


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Ro 2015/15/0012; RV/5100901/2012

1. Der Fall

Der Entscheidung des VwGH lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2004 übertrug der nunmehrige Revisionswerber insgesamt 6 Mio Euro aliquot auf drei Lebensversicherungen einer liechtensteinischen Versicherungsgesellschaft. Die Versicherungsprämie (Einmalerlag) wurde in Form von Wertpapieren per Depotübertrag geleistet. Als Versicherungsnehmer wie auch als Begünstigter war jeweils der Revisionswerber ausgewiesen. Es handelte sich um fondsgebundene Lebensversicherungen, deren Versicherungsdauer auf 17 Jahre bis 2021 ausgelegt war. Mit der Versicherungsprämie wurde ein jeweils pro Versicherungspolizze abgesondertes Deckungsstockkonto bei einer vom Versicherungsnehmer bestimmten Depotbank eröffnet und von einem vom Versicherungsnehmer ausgewählten Asset Manager gemäß der vom Versicherungsnehmer besti...

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