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BFGjournal 3, März 2017, Seite 89

Bemessungsgrundlage bei grenzüberschreitenden Preisausschreiben

Entscheidungen: Ro 2015/16/0038, Ro 2015/16/0039 und Ro 2015/16/0035).

Norm: § 58 Abs 3 GSpG.

Ein Lebensmittelhersteller und eine Fastfood-Kette hatten in Österreich und anderen Ländern Europas jeweils länderübergreifende Preisausschreiben veranstaltet. Aus Anlass von Revisionen gegen die Vorschreibung von Glücksspielabgaben hatte sich der VwGH mit der Frage der Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe bei solchen länderübergreifenden Preisausschreiben auseinanderzusetzen.

§ 58 Abs 3 GSpG sieht vor, dass, „wenn sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet“, der in Aussicht gestellte Gewinn als Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe heranzuziehen ist.

Der VwGH trug seine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die Summe aus den – in allen Ländern in Aussicht gestellte – Gewinnen in Österreich der Besteuerung zu unterziehen ist, an den Verfassungsgerichtshof heran und beantragte, den Klammerbegriff „(auch)“ des § 58 Abs 3 GSpG als verfassungswidrig aufzuheben.

Der Verfassungsgerichtshof teilte diese Bedenken nicht und wies diesen Antrag ab: Die gegenständliche Bestimmung sehe keine Beschränkung auf den im Inland in Aussicht gestellten Gewinn vor.

Dem ent...

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