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BVergGVS 2012 Übergangsrecht

Übergangsrecht

Anhang V Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß den §§ 60 Abs. 1 Z 1 und 61 Abs. 2 Z 1 *)

A.Für Bauaufträge:

– für Belgien das „Registre du Commerce“ – „Handelsregister“;

– für Bulgarien das „Търговски регистър“;

– für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;

– für Griechenland das „Μητρώο Εργοληπτικών Επιχειρήσεων“ - MEEΠ des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (ΥΠΕΧΩΔΕ)/„Mitróo Ergoliptikón Epichiríseon“ – M.E.E.P. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (YPECHODE);

– für Spanien das „Registro oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“;

– für Frankreich das „Registre du commerce et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;

– für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Portugal das Register der „Instituto dos Mercados de Obras Públicas e Particulares e do Imobiliário“ (IMOPPI) ;

– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;

– für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;

– im Fall Zyperns wird der Unternehmer aufgefordert, gemäß dem Gesetz über die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer (Συμβούλιο Εγγραφής και Ελέγχου Εργοληπτών Οικοδομικών και Τεχνιών Έργων) eine Bescheinigung des Rates für die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer vorzulegen;

– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);

– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“ oder das „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“;

– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“ (Nationales Gerichtsregister);

– für Slowenien das „Sodni register“ und das „obrtni register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“;

– für Island die „Firmaskrá“;

– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“.

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*) Als „Register“ gelten die in diesem Anhang aufgeführten Register sowie für den Fall, dass auf innerstaatlicher Ebene Änderungen vorgenommen werden, die an ihre Stelle tretenden Register.

B.Für Lieferaufträge:

– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“;

– für Bulgarien das „Търговски регистър“;

– für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;

– für Griechenland das „Βιοτεχνικό ή Βιομηχανικό ή Εμπορικό Επιμελητήριο“/„Viotechnikó í Viomichanikó í Emporikó Epimelitírio“;

– für Spanien das „Registro Mercantil“ oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, dass diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben;

– für Frankreich das „Registre du commerce et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;

– für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“ und das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;

– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;

– für Island die „Firmaskrá“;

– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;

– für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;

– im Fall Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);

– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“ oder im Falle nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;

– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“;

– für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“.

C.Für Dienstleistungsaufträge:

– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“ und die „Ordres professionnels“ – „Beroepsorden“;

– für Bulgarien das „Търговски регистър“;

– für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“, das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder“;

– für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge gemäß Anhang III das Berufsregister „Μητρώο Μελετητών“ sowie das „Μητρώο Γραφείων Μελετών“/„Mitróo Meletitón“ sowie das „Mitróo Grafeíon Meletón“;

– für Spanien das „Registro Oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“;

– für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“;

– für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;

– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“, das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“ oder der „Consiglio nazionale degli ordini professionali“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Portugal das „Registro nacional das Pessoas Colectivas“;

– für Rumänien das „Registrul Comerţului“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;

– für Island die „Firmaskrá“ und die „Hlutafélagaskrá“;

– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;

– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“;

– für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;

– im Falle Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister);

– für Litauen das „Juridinių asmenų registras“;

– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“, bestimmte „szakmai kamarák nyilvántartása“ oder im Falle bestimmter Tätigkeiten eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;

– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' reġistrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Miżjud (VAT) u n- numru tal-liċenzja ta' kummerċ“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;

– für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“ (Nationales Gerichtsregister);

– für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;

– für die Slowakei das „Obchodný register“.

Anhang VII Angaben, die in Bekanntmachungen über Subaufträge (gemäß § 118) enthalten sein müssen

1. Name, Anschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse des erfolgreichen Bieters und, falls abweichend, der Stelle, bei der zusätzliche Informationen angefordert werden können.

2. a) den Ort der Ausführung bzw. Durchführung von Bauleistungen, der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen;

b) Art, Anzahl und Umfang der Bauleistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks; diese Angabe hat unter Bezugnahme auf die Codes des CPV zu erfolgen;

c) Art der zu liefernden Waren, mit Hinweis darauf, ob die Angebote erbeten werden im Hinblick auf Kauf, Leasing, Miete, Mietkauf oder eine Kombination aus diesen; diese Angabe hat unter Bezugnahme auf die Codes des CPV zu erfolgen;

d) Kategorie und Beschreibung der Dienstleistung; diese Angabe hat unter Bezugnahme auf die Codes des CPV zu erfolgen.

3. Etwaige Frist für die Ausführung.

4. Name und Anschrift der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und unterstützenden Unterlagen angefordert werden können.

5. a) Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und bzw. oder den Eingang von Angeboten;

b) Anschrift, an die die Angebote zu senden sind;

c) Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen.

6. Gegebenenfalls geforderte Kautionen oder Sicherheiten.

7. Objektive Kriterien, die für die Auswahl der Subauftragnehmer herangezogen werden und die sich auf deren persönliche Situation oder die Bewertung ihres Angebots beziehen.

8. Sonstige Angaben.

9. Datum und Absendung der Bekanntmachung.

Anhang VIII Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

A. Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten (zwingende Angaben):

1. Bezeichnung des Auftraggebers.

2. Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung (gegebenenfalls Teilleistung) sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.

3. Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 1.

4. bei Verfahren gemäß den §§ 30 und 33 gegebenenfalls Angaben über den Verfahrensablauf und Hinweis, wo und wann nähere Informationen über die zu vergebende Leistung eingesehen oder beschafft werden können.

B.Im nicht offenen oder im Verhandlungsverfahren hat die Bekanntmachung weiters insbesondere
folgende Angaben zu enthalten:

1. Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen.

2. Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind.

3. Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind.

4. Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber.

5. Auswahlkriterien.

6. Hinweise auf automationsunterstützte Angebotslegung, für die Abgabe von elektronischen Angeboten erforderliche Angaben.

C.In der Bekanntmachung kann enthalten sein:

1. Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen.

2. Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Nachweise gemäß den §§ 59 ff).

3. Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind.

4. Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber.

5. Zuschlagskriterien.

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