BVergGVS 2012 § 94. Einreichen der Angebote in
Papierform, BGBl. I Nr. 10/2012, gültig ab 01.04.2012
3. Abschnitt Fristen
7. Abschnitt Das Angebot
1. Unterabschnitt Allgemeine Regelungen für Angebote
§ 94. Einreichen der Angebote in Papierform
Angebote in Papierform sind in einem verschlossenen Umschlag innerhalb der Angebotsfrist einzureichen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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BAAAF-30945