BVergGVS 2012 § 94. Einreichen der Angebote in Papierform, BGBl. I Nr. 10/2012, gültig ab 01.04.2012

3. Abschnitt Fristen

7. Abschnitt Das Angebot

1. Unterabschnitt Allgemeine Regelungen für Angebote

§ 94. Einreichen der Angebote in Papierform

Angebote in Papierform sind in einem verschlossenen Umschlag innerhalb der Angebotsfrist einzureichen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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