BVergGVS 2012 § 84. Vertragsbestimmungen, BGBl. I Nr. 10/2012, gültig ab 01.04.2012

3. Abschnitt Fristen

5. Abschnitt Die Ausschreibung

3. Unterabschnitt Die Leistungsbeschreibung und Bestimmungen über den Leistungsvertrag

§ 84. Vertragsbestimmungen

(1) Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie eindeutig und so umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen kann.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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