3. Abschnitt Fristen
5. Abschnitt Die Ausschreibung
3. Unterabschnitt Die Leistungsbeschreibung und Bestimmungen über den Leistungsvertrag
§ 84. Vertragsbestimmungen
(1) Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie eindeutig und so umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen kann.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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BAAAF-30945