3. Abschnitt Fristen
5. Abschnitt Die Ausschreibung
2. Unterabschnitt Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote
§ 80. Verschlüsselung
(1) Der Auftraggeber hat das zulässige oder die zulässigen Ver- und Entschlüsselungsverfahren, die auf Angebote anzuwenden sind, spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben.
(2) Die Ver- und Entschlüsselungsverfahren haben dem Standard einer starken Verschlüsselung nach dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAF-30945