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BVergGVS 2012 § 79. Dokumentenformate, BGBl. I Nr. 10/2012, gültig ab 01.04.2012

3. Abschnitt Fristen

5. Abschnitt Die Ausschreibung

2. Unterabschnitt Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote

§ 79. Dokumentenformate

Der Auftraggeber hat das Dokumentenformat oder die Dokumentenformate, in denen Angebote bzw. Angebotsbestandteile erstellt werden können, nicht diskriminierend festzulegen und spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben. Für Angebote, die in einem einzigen Dokument erstellt werden, und für Angebotshauptteile dürfen nur Dokumentenformate vorgeschrieben werden, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden können.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-30945