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BVergGVS 2012 § 65. Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer, BGBl. I Nr. 10/2012, gültig ab 01.04.2012

3. Abschnitt Fristen

4. Abschnitt Eignung der Unternehmer

2. Unterabschnitt Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise

§ 65. Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer

Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-30945