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BVergGVS 2012 § 56. Teilnahme-, Angebots, Übermittlungs- und Auskunftsfristen, BGBl. I Nr. 10/2012, gültig ab 01.04.2012

3. Abschnitt Fristen

4. Unterabschnitt Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich

§ 56. Teilnahme-, Angebots, Übermittlungs- und Auskunftsfristen

Die Teilnahme- und Angebotsfristen sind angemessen festzusetzen und sollten 37 bzw. 40 Tage nicht ohne wichtigen Grund unterschreiten. Zusätzliche Auskünfte und zusätzliche Unterlagen sollten grundsätzlich binnen vier Tagen erteilt bzw. zur Verfügung gestellt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-30945