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BVergGVS 2012 § 52. Angebotsfristen, BGBl. I Nr. 10/2012, gültig ab 01.04.2012

3. Abschnitt Fristen

2. Unterabschnitt Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

§ 52. Angebotsfristen

Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 40 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten und endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-30945