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BVergGVS 2012 § 51. Teilnahmefristen, BGBl. I Nr. 10/2012, gültig ab 01.04.2012

3. Abschnitt Fristen

2. Unterabschnitt Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

§ 51. Teilnahmefristen

Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren mindestens 37 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-30945