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BVergGVS 2012 § 43. Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen, BGBl. I Nr. 10/2012, gültig ab 01.04.2012

2. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber

3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

2. Abschnitt Bekanntmachungen

2. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich

§ 43. Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen

Bei Bekanntmachungen haben die Auftraggeber zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes die Bezeichnungen und Codes des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (CPV) zu verwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-30945