BVergGVS 2012 § 34. Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren, BGBl. I Nr. 10/2012, gültig ab 01.04.2012

2. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber

2. Hauptstück Arten und Wahl der Vergabeverfahren

3. Abschnitt Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren

§ 34. Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren

(1) Die für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.

(2) Bei einer Direktvergabe sind, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, der Gegenstand und Wert des Auftrages, der Name des Auftragnehmers sowie die Prüfung der Preisangemessenheit schriftlich festzuhalten.

(3) Bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung sind alle wesentlichen Festlegungen und Vorgänge im Vergabeverfahren schriftlich festzuhalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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