BVergGVS 2012 § 29. Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren, BGBl. I Nr. 10/2012, gültig ab 01.04.2012

2. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber

2. Hauptstück Arten und Wahl der Vergabeverfahren

2. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich

§ 29. Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren

Die für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder eines wettbewerblichen Dialoges maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.

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