BVergGVS 2012 § 22. Schutz von Verschlusssachen, BGBl. I Nr. 10/2012, gültig ab 01.04.2012

2. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber

1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze

3. Abschnitt Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen

§ 22. Schutz von Verschlusssachen

Auftraggeber können Unternehmern Auflagen zum Schutz von Verschlusssachen machen, die sie im Zuge eines Vergabeverfahrens weitergeben. Sie können von diesen Unternehmern auch verlangen, die Einhaltung dieser Auflagen durch ihre Subunternehmer sicherzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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