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BVergGVS 2012 § 16. Änderung der Schwellen- oder Loswerte, BGBl. I Nr. 10/2012, gültig von 01.04.2012 bis 20.08.2018

2. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber

1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze

2. Abschnitt Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes

§ 16. Änderung der Schwellen- oder Loswerte

(1) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 5 und 6, 30 Abs. 1 und 9, 32 Abs. 2, 33 Abs. 2, 104 Abs. 5, 117 sowie 123 Abs. 3, 5 und 6 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.

(2) Sofern die in den §§ 10 Abs. 1 und 117 festgesetzten Schwellenwerte an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 68 der Richtlinie 2009/81/EG geänderten Schwellenwerte angeglichen werden sollen, hat der Bundeskanzler die neu festgesetzten Schwellenwerte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-30945