zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
BVergGVS 2012 § 144. Strafbestimmungen, BGBl. I Nr. 10/2012, gültig von 01.04.2012 bis 11.07.2013

5. Teil Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 144. Strafbestimmungen

(1) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, oder als von einem Verfahren im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffene vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer seine Mitteilungs-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten gemäß den §§ 36, 37 oder 138 oder gemäß dem § 313 Abs. 1 BVergG 2006 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAF-30945