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BVergGVS 2012 § 143. Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses auf den abgeschlossenen Vertrag, BGBl. I Nr. 10/2012, gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013

4. Teil Außerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche Bestimmungen

§ 143. Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses auf den abgeschlossenen Vertrag

Wird ein Bescheid einer Vergabekontrollbehörde vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt, so haben sowohl das aufhebende Erkenntnis als auch die gegebenenfalls nachfolgende Feststellung der Vergabekontrollbehörde, dass die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war, keine Auswirkungen auf den abgeschlossenen Vertrag.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-30945