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BVergGVS 2012 § 140. Rücktrittsrecht des Auftraggebers, BGBl. I Nr. 10/2012, gültig ab 01.04.2012

4. Teil Außerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche Bestimmungen

§ 140. Rücktrittsrecht des Auftraggebers

Hat der begünstigte Bieter oder eine Person, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen, die geeignet war, die Entscheidung über die Zuschlagserteilung zu beeinflussen, so kann der Auftraggeber seinen Rücktritt von einem bereits erteilten Auftrag erklären.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-30945