3. Teil Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 137. Zusätzliche verfahrensrechtliche Vorschriften
(1) Die Öffentlichkeit ist von der mündlichen Verhandlung gemäß § 316 BVergG 2006 auszuschließen, soweit dies zur Wahrung der nationalen Sicherheit oder dem Schutz klassifizierter Informationen geboten ist. Beteiligte, Parteien oder deren Vertreter sind von der mündlichen Verhandlung gemäß § 316 BVergG 2006 insoweit auszuschließen, als in einem Verfahren vor dem Bundesvergabeamt klassifizierte Informationen betroffen sind und der Beteiligte, die Partei oder deren Vertreter nicht die vorgeschriebene Sicherheitsstufe für die betroffenen klassifizierten Informationen aufweist.
(2) Der Ausschluss der Öffentlichkeit und von Beteiligten, Parteien oder deren Vertreter erfolgt durch Verfahrensanordnung entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei oder eines Zeugen.
(3) Unmittelbar nach der Verkündung des Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit und von Beteiligten, Parteien oder deren Vertreter haben sich alle Zuhörer bzw. die betroffenen Personen zu entfernen. Nicht ausgeschlossene Parteien können jedoch verlangen, dass einer Person ihres Vertrauens, die die vorgeschriebene Sicherheitsstufe für die betroffenen klassifizierten Informationen aufweist, die Teilnahme an der Verhandlung gestattet wird.
(4) Wenn die Öffentlichkeit von einer Verhandlung ausgeschlossen wurde, ist es soweit untersagt, daraus Umstände weiterzuverbreiten, als dies aus den in Abs. 1 angeführten Gründen geboten ist.
(5) Falls in einem Verfahren vor dem Bundesvergabeamt klassifizierte Informationen betroffen sind, hat ein Antrag gemäß den §§ 322, 328 und 332 jedenfalls auch Angaben darüber zu enthalten, welcher Vertreter des Antragstellers einer Sicherheitsüberprüfung bzw. Verlässlichkeitsprüfung gemäß den §§ 55 bis 55b SPG bzw. 23 und 24 MBG oder einer gleichwertigen Sicherheitsüberprüfung eines anderen Mitgliedstaates unterzogen worden ist und daher die vorgeschriebene Sicherheitsstufe für die betroffenen klassifizierten Informationen aufweist.
(6) Falls in einem Verfahren vor dem Bundesvergabeamt klassifizierte Informationen betroffen sind, hat der Auftraggeber unverzüglich einen Vertreter bekannt zu geben, der einer Sicherheitsüberprüfung bzw. Verlässlichkeitsprüfung gemäß den §§ 55 bis 55b SPG bzw. 23 und 24 MBG unterzogen worden ist und daher die vorgeschriebene Sicherheitsstufe für die betroffenen klassifizierten Informationen aufweist.
(7) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist unverzüglich, längstens jedoch binnen zehn Werktagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen vierzehn Werktagen zu entscheiden.
(8) Als zwingende Gründe eines Allgemeininteresses gemäß § 334 Abs. 2 BVergG 2006 gelten im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes insbesondere zwingende Gründe im Zusammenhang mit Verteidigungs- und/oder Sicherheitsinteressen. Das Bundesvergabeamt hat überdies von einer Nichtigerklärung des Vertrages oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß § 334 Abs. 4 oder 5 BVergG 2006 abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und die Folgen der Nichtigkeit oder Aufhebung die Existenz eines umfassenderen Verteidigungs- oder Sicherheitsprogrammes, das für die Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union von grundlegender Bedeutung ist, erheblich gefährden würde.
(9) Für Anträge in Rechtsschutzverfahren gemäß diesem Bundesgesetz und die diesbezüglichen Verfahren vor dem Bundesvergabeamt fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz an.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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