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BVergGVS 2012 § 126. Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen, BGBl. I Nr. 10/2012, gültig ab 01.04.2012

3. Abschnitt Fristen

4. Hauptstück Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren

3. Abschnitt Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

§ 126. Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen

(1) Bei einfachen elektronischen Auktionen gemäß § 26 Abs. 3 sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.

(2) Während der Auktion ist vom Auftraggeber unverzüglich jedenfalls der aktuell niedrigste Preis unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse zu veröffentlichen. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen als der aktuell niedrigste Preis wie etwa die Anzahl der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.

(3) Der Zuschlag ist dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-30945