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BVergGVS 2012 § 124. Grundsätzliches, BGBl. I Nr. 10/2012, gültig ab 01.04.2012

3. Abschnitt Fristen

4. Hauptstück Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren

3. Abschnitt Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

§ 124. Grundsätzliches

(1) Sofern ein nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt wird, oder Aufträge auf Grund einer Rahmenvereinbarung nach einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb gemäß dem Verfahren des § 130 Abs. 4 Z 1, Abs. 5 und 6 vergeben werden sollen, kann das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, auch im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden.

(2) Soll der Auftrag im Wege einer elektronischen Auktion vergeben werden, so ist die Bekanntmachung gemäß § 38 auch im Internet zu veröffentlichen.

(3) Der Durchführung von Auktionen ist eine Auktionsordnung zugrunde zu legen, die Teil der Ausschreibungsunterlagen ist und zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen hat:

1. Registrierungs- und Identifizierungserfordernisse;

2. alle relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung, mit der die Auktion durchgeführt werden soll, zu den technischen Modalitäten und zu den Merkmalen der Anschlussverbindung;

3. Komponenten (Preis, sonstige Angebotsteile), deren Wert Gegenstand der Auktion ist;

4. die sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergebenden Obergrenzen der zu auktionierenden Werte;

5. alle Angaben zum Ablauf der Auktion (insbesondere ein gegebenenfalls einzuhaltendes Minimum der Angebotsstufen bei der Angebotsabgabe);

6. Zeitpunkt des Beginns und Modalität der Beendigung der Auktion;

7. Ausscheidensgründe (insbesondere Verletzung der gegebenenfalls festgelegten Obergrenzen);

8. Termine;

9. Internetadresse, auf der das aktuell niedrigste Angebot bzw. bei der Vergabe an das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot, die aktuelle Reihung der Teilnehmer während der Auktion veröffentlicht wird;

10. Informationen, die den Bietern während oder nach Durchführung der Auktion übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, sowie der Zeitpunkt bzw. die Phase der Auktion, zu der diese Informationen ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden; elektronische Adresse, unter der diese Informationen bekannt gegeben werden.

(4) Vor der Durchführung der Auktion sind die im vorangehenden Vergabeverfahren eingereichten Angebote anhand des bekannt gegebenen Zuschlagskriteriums oder anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien einer ersten Angebotsbewertung zu unterziehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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