3. Abschnitt Fristen
4. Hauptstück Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren
1. Abschnitt Bestimmungen über die Vergabe von Subaufträgen
§ 117. Schwellenwerte
Erreicht oder übersteigt der geschätzte Auftragswert
1. eines Subauftrages betreffend Liefer- oder Dienstleistungen 387 000 Euro (Anm. 1) bzw.
2. eines Subauftrages betreffend Bauleistungen 4 845 000 Euro (Anm. 2)
dann hat der erfolgreiche Bieter eine Bekanntmachung zu veröffentlichen. Die Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Subaufträgen hat gemäß den §§ 11 bis 15 zu erfolgen.
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(Anm. 1: gemäß K, BGBl. II Nr. 58/2012, ab : 400 000 Euro
Anm. 2: ab : 5 00 000 Euro
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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BAAAF-30945