BVergGVS 2012 § 114. Gründe für den Widerruf eines
Vergabeverfahrens, BGBl. I Nr. 10/2012, gültig ab 01.04.2012
3. Abschnitt Fristen
9. Abschnitt Beendigung des Vergabeverfahrens
§ 114. Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens
Der Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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BAAAF-30945