BVergGVS 2012 § 114. Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens, BGBl. I Nr. 10/2012, gültig ab 01.04.2012

3. Abschnitt Fristen

9. Abschnitt Beendigung des Vergabeverfahrens

§ 114. Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens

Der Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-30945