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BVergGVS 2012 § 109. Wirksamkeit des Zuschlages, BGBl. I Nr. 10/2012, gültig ab 01.04.2012

3. Abschnitt Fristen

1. Unterabschnitt Entgegennahme und Öffnung von Angeboten

3. Unterabschnitt Der Zuschlag

§ 109. Wirksamkeit des Zuschlages

Während der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Wird die Zuschlagsfrist überschritten, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, dass er den Auftrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist dem Bieter eine angemessene Frist zu setzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAF-30945