3. Abschnitt Fristen
1. Unterabschnitt Entgegennahme und Öffnung von Angeboten
§ 102. Speicherung elektronisch übermittelter Angebote
Elektronisch übermittelte Angebote sind so zu speichern, dass
1. deren Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit gewährleistet ist,
2. bis zur Öffnung der Angebote kein unbefugter Zugriff erfolgen kann und
3. jeder Zugriff bis zur Öffnung der Angebote dokumentiert wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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BAAAF-30945