Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 2, Februar 2016, Seite 56

Einkünftezurechnung bei zwischengeschalteten Körperschaften – Spannungsfelder und Folgefragen

Sebastian Tratlehner

Im Beitrag in der letzten Ausgabe des BFGjournals wurden der durch das AbgÄG 2015 geschaffene § 2 Abs 4a EStG, der seit die Zurechnung von Einkünften regelt, die diesem zugrunde liegende Ansicht des BMF sowie einschlägige Judikatur vorgestellt.

Im nun vorliegenden Beitrag werden ein kritischer Blick auf die Regelung des § 2 Abs 4a EStG geworfen und mögliche Spannungsfelder sowie Folgefragen der neuen Gesetzesbestimmung aufgezeigt.

1. Ausgangslage

Die Materialien zum AbgÄG 2015 begründen die Einkünftezurechnungsbestimmung des § 2 Abs 4a EStG damit, dass „aus Anlass der jüngeren höchstgerichtlichen Judikatur (insb )“ eine explizite Zurechnungsbestimmung vorgesehen werden soll. Dabei wird aber übersehen, dass der VwGH in seinem Judikat vom in Bezug auf organschaftliche Vertreter einer Körperschaft die Rz 104 der EStR 2000 nicht bestätigt, sondern vielmehr relativiert hat. Die Übernahme der Rz 104 der EStR 2000 in eine gesetzliche Regelung mit Judikatur zu begründen, die die Regelung konterkariert, ist mE kritisch zu betrachten. Eine Begründung mit der Judikatur des VwGH müsste vielmehr dazu führen, die entsprechende Rz 104 der EStR 2000 entweder gänzlich fallen zu lassen oder aber zumindest fundamental umzugestalten. Die Schaffung von § 2 Abs 4a EStG ist vielmehr eine steuer...

Daten werden geladen...