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Indirekte Anrechnung ausländischer Steuern im Fall eines Zurechnungskonflikts nach § 2 Abs 4a EStG
In einer Entscheidung vom hatte sich das BFG mit einem internationalen Zurechnungskonflikt zu befassen. Dieser ergab sich durch die damalige österreichische Verwaltungspraxis, die unter bestimmten Voraussetzungen die unmittelbare Zurechnung der Einkünfte einer Körperschaft zu ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer vorsah. Mit dem AbgÄG 2015 ist diese Verwaltungspraxis in § 2 Abs 4a EStG kodifiziert worden und bereitet seither nicht nur auf nationaler, sondern auch auf abkommensrechtlicher Ebene Anwendungsprobleme. In der letzten Ausgabe der AVR wurde die Norm bereits in Bezug auf Personengesellschaften vor dem Hintergrund der nationalen Rechtslage diskutiert. Die vorliegende Entscheidung des BFG gibt Anlass, in diesem Zusammenhang auch einen kritischen Blick auf die DBA-rechtlichen Aspekte zu werfen.
1. Sachverhalt
Der im IT-Dienstleistungssektor tätige Beschwerdeführer war seit Oktober 2010 in Österreich steuerlich ansässig. Zur Abwicklung seiner Schweizer Projekttätigkeiten gründete der ehemals in der Schweiz ansässige Beschwerdeführer im Jahr 2007 eine GmbH mit Sitz in der Schweiz, bei der er auch als Geschäftsführer eingetragen war. Da der Beschwerdeführer seine IT-Projekte über die Schweizer Ge...