Ärzterecht kompakt
1. Aufl. 2024
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S. 6114. Krankenhausvertrag – gespaltener Krankenhausvertrag – Belegarzt
Der totale Krankenhausaufnahmevertrag
Hier verpflichtet sich der Krankenhausträger, alle für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der ärztlichen Versorgung zu erbringen.
Hier liegt nur ein Vertrag, und zwar zwischen dem Patienten und dem Krankenhausträger, vor.
Der behandelnde Arzt tritt nur als Erfüllungsgehilfe der Krankenanstalt auf.
Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB setzt voraus, dass die Verpflichtung zu einer Leistung gegenüber dem Geschädigten besteht, die der Verpflichtete, anstatt sie selbst zu erfüllen, durch einen Dritten erbringen lässt. Der Verpflichtete ist in diesem Fall der Krankenhausträger, der Erfüllungsgehilfe der Arzt.
Gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag
Hier beschränkt sich der Vertrag mit dem Krankenhausträger auf die Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Versorgung, während die ärztlichen Leistungen aufgrund eines besonderen Vertrages mit dem Arzt erbracht werden.
Das Belegarztsystem – gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag
Das Belegarztsystem ist ein typisches Beispiel für einen gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag.
Ein Belegarzt ist in der ...