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Ärzterecht kompakt
Wolf

Ärzterecht kompakt

1. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-5001-2

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Ärzterecht kompakt (1. Auflage)

S. 308. Ärztliche Aufklärung

Wenn ein Arzt von einem Patienten in Anspruch genommen wird, dann stützt sich das im Wesentlichen auf zwei Haftungsgrundlagen:

a)

Verletzung der Aufklärungspflicht

b)

Vorliegen eines Kunstfehlers.

Eingriff als Körperverletzung

Jeder medizinische Eingriff ist auch eine Körperverletzung, und zwar selbst dann, wenn der Eingriff lege artis erfolgt.

Daher ist der medizinische Eingriff nur im Fall der Zustimmung des Patienten rechtskonform.

Das bedeutet: Ohne Zustimmung des Patienten darf ein medizinischer Eingriff nicht erfolgen. Eine Zustimmung liegt nur vor, wenn der Patient ausreichend aufgeklärt wurde.

Der Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Patienten gewissenhaft zu betreuen.

Der Arzt ist auch verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person zu führen.

Der Arzt ist daher

a)

zur Beratung und Information und Aufklärung des Patienten und

b)

zur Dokumentation der Aufklärung

verpflichtet.

Die Aufklärungspflicht besteht sowohl bei

  • invasiven, also in den Körper eindringenden Eingriffen

  • als auch bei bloß medikamentöser Behandlung.

Allgemeines

Die ärztliche Aufklärungspflicht umfasst die Pflicht des Arztes, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung oder ihre Unterlassung zu unterrichten.

S. 31Warum haftet der Arzt wegen Verletzung der Aufklärungspflicht?

Die Grundlage für die Haftung des Arztes bei mangelhafter Aufklärung

  • ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch die Behandlung eingegriffen wird.

  • Das ergibt sich auch aus dem strafrechtlichen Verbot der eigenmächtigen Heilbehandlung.

  • Der Patient muss daher in die konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen; Voraussetzung für seine sachgerechte Entscheidung ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt.

  • Der Patient kann nur dann wirksam einwilligen, wenn er über die Bedeutung des vorgesehenen Eingriffs und seine möglichen Folgen ausreichend aufgeklärt wurde.

  • Die Aufklärung muss umso umfassender sein, je geringer die Dringlichkeit ist, wobei dem Patienten zusätzlich eine Überlegungsfrist je nach Dringlichkeit des Eingriffs einzuräumen ist.

Für die nachteiligen Folgen einer ohne Einwilligung oder ausreichende Aufklärung vorgenommenen Behandlung des Patienten haftet der Arzt daher selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist.

Aufklärung auch über die Konsequenzen der Nichtdurchführung der gebotenen Behandlung

  • Aufklärungspflichten und Belehrungspflichten bestehen nicht nur, wenn die Einwilligung des Patienten zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung erreicht werden soll,

  • sondern auch, wenn der Arzt zwar erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, der Patient diese aber nicht durchführen lassen möchte.

  • Dann muss der Arzt den Patienten auch auf die Notwendigkeit der Maßnahmen und die Risken ihrer Unterlassung hinweisen und auch darauf, dass der Patient bei Veränderungen des Gesundheitszustandes unverzüglich einen Arzt aufsuchen muss.

S. 32Wenn der Patient der Behandlung nicht zustimmt, muss der Arzt ihn daher umso ausführlicher und eindringlicher belehren, je klarer die schädlichen Folgen des Unterbleibens sind und je dringender die weitere diagnostische Abklärung ist.

Das hat den Zweck, den Patienten in die Lage zu versetzen, die Tragweite seiner Unterlassung zu überblicken.

Prozentsätze der möglichen Schädigung durch den ärztlichen Eingriff

Generell betont die Rechtsprechung, dass keine Prozentsätze/Promillesätze dafür angegeben werden können, bei welcher Wahrscheinlichkeit von Schädigungen eine oder keine Aufklärungspflicht besteht. Dennoch sind derartige Prozent- bzw Promillesätze in der Praxis für den Umfang der Aufklärungspflicht relevant.

  • Die Verletzung der Aufklärungspflicht wurde zum Beispiel im Fall einer nicht zwingend notwendigen Operation mit einem Risiko von 3 % bei Lähmungserscheinungen bejaht.

  • Auch wenn das Risiko sehr selten auftritt, kann den Arzt eine Aufklärungspflicht dann treffen, wenn der Eingriff nicht dringend geboten war, etwa wenn eine körperliche Anomalie vorliegt und diese weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden konnte und sich daraus Risiken ergaben.

Haftung des Arztes bei einer Behandlung ohne ausreichende Aufklärung

Wie ausgeführt haftet der Arzt bei Verletzung der Aufklärungspflicht selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung gar kein Kunstfehler unterlaufen ist.

Der Arzt hat hier aber die Möglichkeit, zu behaupten und zu beweisen, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte.,

Beispiel

Der Arzt hat den Patienten vor einer lebensrettenden Bypass-OP nicht darauf hingewiesen, dass durch das Einführen der Narkose Zahnschäden auftreten können, die dann auch tatsächlich auftraten. Keine Verletzung der Aufklärungspflicht, da jeder verständige Patient auch im Fall einer derartigen Aufklärung der OP zugestimmt hätte.

S. 33Die Haftung des Arztes beschränkt sich bei Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung auf die Verwirklichung des Risikos, auf das er hinweisen hätte müssen. Das pflichtwidrige Verhalten – der ohne ausreichende Aufklärung erfolgte und daher rechtswidrige Eingriff – muss den geltend gemachten Schaden verursacht haben.

Beispiel

Der Arzt hat den Patienten nicht darüber aufgeklärt, dass im Fall einer Blinddarm-OP eine Bauchfellentzündung auftreten kann. Der Patient ist aber an einem Krankenhauskeim erkrankt. Hier liegt kein Konnex zwischen der Verletzung der Aufklärungspflicht und der Erkrankung vor.

Hat der Arzt die erforderliche Aufklärung unterlassen und verwirklicht sich in der Folge (trotz des lege artis vorgenommenen Eingriffs) ein Risiko, auf welches er hätte hinweisen müssen, dann kommen Schadenersatzansprüche in Betracht, wenn sich der Patient bei entsprechender Aufklärung dem Eingriff nicht unterzogen hätte.

Er haftet für die nachteiligen Folgen des Eingriffs.

Die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte, trifft für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht den Arzt bzw den für das Fehlverhalten seiner Ärzte haftenden Krankenhausträger.

Unterteilung in Fallgruppen

Als Fallgruppen der ärztlichen Aufklärung werden unterschieden

  • die Diagnoseaufklärung,

  • die Verlaufsaufklärung und Therapieaufklärung sowie

  • die Risikoaufklärung.

Diagnoseaufklärung

Im Rahmen der Diagnoseaufklärung muss der Arzt dem Patienten seine Krankheit erklären.

S. 34Verlaufs- und Therapieaufklärung

Dies ist die Mitteilung über Art, Umfang, Durchführung, Schmerzintensität, Dringlichkeitsgrad und Erfolgsaussichten des diagnostischen und therapeutischen Eingriffs.

Risikoaufklärung

Der Arzt muss dem Patienten die Therapie, den Umfang der Therapie, die Dringlichkeit und die damit verbundenen Belastungen und Risken erklären.

Allfällige Behandlungsalternativen müssen aufgezeigt werden, wobei ganz besonders die Behandlungsmöglichkeiten aufzuzählen sind, die mit einem geringeren Eingriff verbunden sind, falls sie diagnostisch und therapeutisch adäquat sind. Der Patient muss über die Vor- und Nachteile der einzelnen Behandlungen informiert werden.

Der nicht erreichbare Patient

Es kann sein, dass die Durchführung der Aufklärung daran scheitert, dass der Patient nicht erreicht werden kann.

Wenn der Arzt nach zwei gescheiterten Versuchen erneut versucht, den Patienten zur Befundbesprechung einzuladen, ist das jedenfalls ausreichend.

Wenn der Patient eine Änderung der Telefonnummer nicht bekanntgibt, kann dem Arzt die Verletzung der Aufklärungspflicht nicht angelastet werden.

Wenn die Kontaktaufnahme postalisch erfolgt, reicht ein bloßer Standardtext mit der Aufforderung, sich zwecks Befundbesprechung einzufinden, aus. Wenn der Patient in diesen Fällen nicht reagiert, hat der Arzt in keinem Fall seine Aufklärungspflicht verletzt.

Wer hat die Aufklärung durchzuführen?

  • Der behandelnde Arzt.

  • Im Krankenhaus kann jeder Arzt das Aufklärungsgespräch führen.

  • Die Aufklärung hat in Form eines persönlichen Gespräches durch den Arzt stattzufinden.

Infoblätter – Aufklärung – Aufklärungsbögen

  • Informationsblätter haben zwar eine unterstützende Funktion, doch ist eine Aufklärung durch Informationsblätter auch im Fall der Unterfertigung durch den Patienten nicht ausreichend. Dies selbst dann nicht, wenn die Risken des S. 35Eingriffs detailliert beschrieben sind. Informationsblätter haben aber eine Dokumentationsfunktion.

  • Schriftliche Aufklärungsbögen vom Patienten durchlesen zu lassen und zu unterfertigen ist jedenfalls nicht ausreichend.

  • Wenn davon auszugehen ist, dass bei einem bestimmten Personenkreis, zu dem möglicherweise auch der konkrete Patient gehören könnte, das Auftreten dieser Komplikation (Knochenmarksödem) mit einer Häufigkeit von 20 % besteht, kann jedenfalls nicht so ohne Weiteres angenommen werden, dass die bloß schriftliche Aufklärung ausreichend wäre.

  • Der Aufklärungsbogen muss daher zwischen dem Patienten und dem behandelnden Arzt oder jedenfalls einem Arzt besprochen werden.

  • Das unmittelbare persönliche Aufklärungsgespräch kann durch nichts ersetzt werden.

  • Jedenfalls ist es nicht ausreichend, wenn der Patient eine Zustimmungserklärung unterfertigt, in welcher die Risiken der geplanten Operation dargestellt werden.

Patientenbezogene Aufklärung

Die Aufklärung hat patientenbezogen zu erfolgen.

Das bedeutet:

  • Es ist auf den einzelnen Patienten abzustellen.

  • Der Patient soll ausreichend aufgeklärt, aber nicht durch überbordende Information unnötig belastet werden.

  • Dabei sind Kenntnisstand bzw Informationsbedürfnis des Patienten entscheidend.

Patientenspezifische Risken

Dazu zählen Alter, Gewicht, allgemein die Konstitution, sonstige Regelwidrigkeiten wie Vorschädigungen, Allergieneigungen und Diabetes.

Auch berufliche oder sonstige Gründe sind zu berücksichtigen (ob es etwa ein Arzoder ein Pensionist ist , der sich einer Hand-OP unterziehen muss).

Der vorinformierte Patient

Bei vorinformierten Patienten verringert sich die ärztliche Aufklärungspflicht, da Fachkenntnisse angenommen werden können.

S. 36Aufklärung durch den Nichtarzt

  • Der Nichtarzt, der eine ärztliche Behandlung vornimmt, hat jedenfalls über das Fehlen seiner ärztlichen Qualifikation aufzuklären, ansonsten ist eine allfällige Einwilligung in die Behandlung unwirksam.

  • Daraus lässt sich jedoch nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die Aufklärung über das Fehlen der ärztlichen Qualifikation dazu führt, dass das Risiko einer nicht fachgerechten Leistung ausschließlich beim Vertragspartner liegt.

  • Hat der Nichtarzt behauptet, die für die Erbringung der angebotenen Leistungen erforderlichen Fähigkeiten zu besitzen, hat er auch für diese einzustehen. Das betrifft nicht nur die Ausführung, sondern auch die für eine wirksame Einwilligung zur Behandlung erforderliche Aufklärung.

Der Patient, der keine ärztliche Aufklärung möchte

Ein Patient kann auf eine Aufklärung verzichten.

Eine Ausnahme besteht jedoch bei ästhetischen Operationen.

Therapeutischer Vorbehalt – therapeutisches Privileg

Der therapeutische Vorbehalt zielt nicht darauf ab,

  • ob der Patient aufgeklärt wird,

  • sondern wie er aufgeklärt wird.

  • In jedem Fall hat der Patient das Recht auf Wahrheit.

  • Die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aufklärung über die Diagnose besteht auch für den Fall, dass eine letale Prognose vorliegt.

Therapeutisches Privileg

Der Begriff „therapeutisches Privileg“, wonach der Arzt eine Prognose verschweigen darf, wenn davon auszugehen ist, dass die Mitteilung den Lebenswillen des Patienten zerstören könnte, wird, wenn, dann nur in wenigen Einzelfällen anerkannt.

Wem gegenüber erfolgt die Aufklärung und wer kann wirksam einwilligen?

Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass auch die zur Einwilligung berechtigten Personen einwilligen.

  • Primär ist die Einwilligung des Patienten notwendig, aber auch ausreichend.

  • Bei Minderjährigen ist die Einwilligung durch einen gesetzlichen Vertreter, in der Regel also Vater oder Mutter, auch bei geteilter Obsorge ausreichend und notwendig.

    Bei geteilter Obsorge sorgen die Eltern gemeinsam für ihr Kind.

  • S. 37Wenn sich die Eltern weigern, die Zustimmung zu einem notwendigen Eingriff zu erteilen, oder nicht greifbar sind, muss die pflegschaftsgerichtliche Zustimmung eingeholt werden.

    Pflegschaftsgericht: Das für die Erwachsenenvertretung zuständige Gericht ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die betroffene Person ihren Lebensmittelpunkt hat und wo sie sich hauptsächlich aufhält.

  • Bei Erwachsenenvertretung: Der Beeinträchtigte muss jedenfalls die Möglichkeit haben, im Umfang seiner Einsichtsfähigkeit in den geplanten Eingriff einzuwilligen.

    Weiter muss auch sein Erwachsenenvertreter dem geplanten Eingriff zustimmen, wenn der Wirkungskreis des Erwachsenenvertreters dies umfasst.

    Für volljährige Personen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer ähnlichen Beeinträchtigung nicht (mehr) alle Entscheidungen selbst treffen können, gibt es die Möglichkeit der Erwachsenenvertretung.

    Ist der Erwachsenenvertreter aber nur für die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Beeinträchtigten bestellt, ist er nicht zur Zustimmung zu einem ärztlichen Eingriff berechtigt.

  • Besteht keine Zustimmung des Erwachsenenvertreters bzw ist dieser nicht greifbar oder umfasst der Wirkungskreis des Erwachsenenvertreters die Zustimmungsbefugnis nicht, muss die Einwilligung des zuständigen Pflegschaftsgerichts eingeholt werden.

Umfang der Aufklärungspflicht

Kein Fehler in der Aufklärung

  • Über eine „Außenseitermethode“, die nicht den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst entspricht, muss keine Aufklärung erfolgen.

  • Der Arzt muss auch nicht immer von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungs- oder Operationsmöglichkeiten mit dem Patienten erörtern, er muss ihn aber, um ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, über mehrere zur Wahl stehende diagnostische oder therapeutische adäquate Verfahren informieren und das Für und Wider mit ihm abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risken entstehen können, damit der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat; eine solche Verpflichtung besteht bei einem Unterschied im Risiko, den Folgen, vor allem aber in der Erfolgssicherheit und der Schmerzbelastung.

  • Eine Aufklärung über Umstände, die der Patient bereits kennt, und wenn er weiß, in welchen Eingriff er einwilligt, ist nicht notwendig. Sie darf auch dann unterbleiben, wenn der behandelnde Arzt aufgrund der Vorgeschichte und der beruflichen Ausbildung des Patienten annehmen kann, dass dieser bereits S. 38über die nötigen Kenntnisse über sein Leiden und die Behandlungsmöglichkeiten und die diesbezüglichen Erfolge verfügt.

  • Wurde eine Patientin anhand eines Aufklärungsbogens, die der Arzt mit ihr durchging, aufgeklärt, dass bei ihrem operativen Eingriff eine Darmverletzung und damit einhergehend schwere Komplikationen sowie die Möglichkeit einer Sepsis auftreten können, die unter Umständen eine länger dauernde stationäre Behandlung erfordert, ist die Aufklärung bei Eintreffen einer derartigen Komplikation, nämlich der Darmperforation, ausreichend. Zusätzlich hätte die Patientin aufgrund der Diagnose (Eierstockkrebs) in jedem Fall operiert werden müssen. Es besteht keine weitere Aufklärungspflicht dahingehend, dass mit einer möglichen Darmperforation Lebensgefahr einhergehen könne.

  • Eine Aufklärung des Patienten über die Anzahl der vom Arzt vorher nach einer bestimmten Methode ausgeführten Operationen muss dann nicht erfolgen, wenn der Arzt die vorgesehene Operation nach den Regeln der ärztlichen Ausbildung und der ärztlichen Kunst ausführen darf.

  • Im Fall der Einwilligung einer Operation zur präferierten Verwendung von biologischen Herzklappen spricht nichts dagegen, dass der Behandlungsvertrag auch die Zustimmung der Operation mit metallischen Herzklappen beinhaltet.

  • Erfolgte eine Zustimmung des Patienten hinsichtlich der Operation, die etwa mittels endoskopischer oder nicht endoskopischer Methode durchgeführt werden kann, ist die Zustimmung zur Operation mit endoskopischer Methode von der Zustimmung umfasst.

  • Keine Verletzung der Aufklärungspflicht, wenn der Patient vor einer Mandeloperation zwar auf das Risiko von Nachblutungen, nicht aber darauf hingewiesen wurde, dass durch eine Nachblutung eine weitere Operation erforderlich sein könnte.

  • Über die unmittelbaren Risken des Eingriffs ist aufzuklären, nicht aber über die Folgerisken von Komplikationen.

  • Eine Verletzung der Aufklärungspflicht wurde auch verneint, als ein Facharzt eine OP vornahm, nicht jedoch darauf hinwies, dass er keine weitere Spezialisierung (hier: im Bereich an der Hand-Chirurgie) hatte.

  • Über Behandlungsrisiken, die sich nur ganz selten und unter ganz bestimmten Umständen verwirklichen, muss nicht aufgeklärt werden.

  • S. 39Schutzimpfung: Es besteht keine Verletzung der Aufklärungspflicht über mögliche schädliche Folgen bei Schutzimpfungen, wenn die Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten.

  • Wenn auch über typische Gefahren aufzuklären ist: Überbordende Informationen, die die Entscheidung zur Durchführung des Eingriffes erschweren, müssen nicht erteilt werden.

  • Keine Verletzung der Aufklärungspflicht, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der sonst eintretende Aufschub das Leben des Patienten gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre, wie etwa bei akuter Appendizitis (Schlingenabszess).

  • Keine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Patient durch die Sedierung so weit beeinträchtigt ist, dass er nicht ausreichend aufnahme- und entscheidungsfähig ist und nur ein Zeitfenster von fünf bis sechs Stunden besteht.

  • Keine Verletzung der Aufklärungspflicht besteht, wenn vor einer gynäkologischen Operation nicht auch ein weiteres Mal (wie schon zuvor erfolgt) über die Möglichkeit einer Gebärmutterentfernung gesprochen wurde.

Keine ausreichende Aufklärung

  • Auch über die fehlende Dringlichkeit der vorgeschlagenen Maßnahme und die bestehende Möglichkeit, sich die Sache ohne Gefährdung der eigenen Gesundheit auch noch zu überlegen, muss aufgeklärt werden.

  • Schilddrüsenoperation: Die Aufklärungspflicht beinhaltet auch den Hinweis auf eine möglichen Stimmbandlähmung.

  • Verletzung der Aufklärungspflicht: Der Patient wurde über eine mögliche Todesfolge eines Eingriffs aufgeklärt, nicht aber über mögliche schwerste Behinderungen.

Aufklärung während der OP

  • Ergibt sich während der OP am vollnarkotisierten Patienten die Notwendigkeit einer nicht vorhersehbaren Änderung der OP, kann der Arzt sie ausführen, wenn er beurteilen kann, wie sich der Patient bei objektiver Bewertung entschieden hätte.

Notwendig ist die Abwägung zwischen Gesundheits- bzw Lebensgefährdung und Selbstbestimmungsrecht.

S. 40Zu berücksichtigen sind die Dringlichkeit des Eingriffs, Folgen der Unterlassung des weiteren Eingriffs einschließlich der Zumutbarkeit der Unterbrechung der Anästhesie.

Je dringlicher die Eingriffserweiterung und je kontraindizierter der OP-Abbruch ist, desto unbedenklicher ist die Zustimmungsvermutung.

Der Beipackzettel

Auch Inhalt und Warnhinweise am Beipackzettel sind als Teil des zumutbaren Erkenntnisstandes eines solchen Facharztes zu betrachten und unterliegen der ärztlichen Aufklärungspflicht.

Ausreichende Überlegungsfrist

Die ärztliche Aufklärung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist bleibt; deren Dauer hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Die Dauer, die dem Patienten zur Überlegung zwischen Aufklärung und Eingriff einzuräumen ist, hängt von der Schwere des Eingriffs bzw den mit ihr einhergehenden oder zumindest drohenden Folgen ab.

Daher werden wenige Stunden bei einem beträchtlichen, wenn auch medizinisch gebotenen Eingriff als nicht ausreichend angesehen.

Beispiele aus der Rechtsprechung zur Überlegungsfrist
  • Bei intern vorbereiteten, nicht sedierten Patienten sind zwei Stunden nicht ausreichend (Hallux valgus).

  • Eine am Vortag der Operation (radikale Prostatektomie) erfolgte ärztliche Aufklärung ist rechtzeitig erfolgt.

  • Bei einer als „herkömmlich“ bezeichneten Hüftgelenksoperation wurde die ärztliche Aufklärung am Vortag als ausreichend angesehen.

  • Dagegen: Für die spezielle Operation einer Umstellungsosteotomie des Beckens bei einem bereits Erwachsenen, bei dem die Erfolgsaussichten eines solchen Eingriffs niedriger sind, wurde die Aufklärung erst am Vortag der Operation als zu spät angesehen.

  • Bei einer dringend notwendigen operativen Sanierung eines unfallbedingten Bänderrisses ist für die Einschätzung die zehnstündige Überlegungsfrist ausreichend.

  • Das ärztliche Aufklärungsgespräch am Vortag der Operation war deshalb rechtzeitig, weil die bisherige konservative Behandlung durch Gabe eines Antibiotikums S. 41bereits seit gut sechs Tagen erfolglos geblieben war und bei deren Fortsetzung unter Umständen eine gefährliche Notoperation gedroht hätte.

Die Haftung des Arztes bei Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung besteht im Fall der Verwirklichung genau des Risikos, auf das er hinweisen hätte müssen.

Das behauptete pflichtwidrige Verhalten muss also den geltend gemachten Schaden auch verursacht haben.

Beispiel

Der Arzt hat den Patienten nicht aufgeklärt, dass es bei einer Darmspiegelung auch zu einer Darmperforation kommen kann, der Patient hat aber eine Analfistel. Keine Haftung.

Ärztliche Aufklärung gemäß § 5 ÄsthOpG

  • Die Bestimmung gilt nur für ästhetische Operationen. Es ist über alle denkbaren Risiken aufzuklären, wobei eine eingehende Anamnese zu erfolgen hat.

  • Eine spezielle Abklärung muss dann veranlasst werden,

    wenn es sich um einen minderjährigen Patienten handelt (§ 7 Abs 2 ÄsthOpG),

    wenn der Verdacht einer psychischen Störung mit Krankheitswert vorliegt und diese Störung zumindest mit kausal für den Behandlungswunsch ist.

    In diesem Fall muss eine Beratung durch Fachleute erfolgen. Nur wenn die Willensbildung nicht rechtlich relevant beeinflusst wird, ist kein zwingendes Hindernis für den Eingriff gegeben.

  • Bei einer ästhetischen Operation ist zwingend zumindest eine Frist von zwei Wochen zwischen der abgeschlossenen ärztlichen Aufklärung und der Einwilligung einzuhalten.

Zweiwochenfrist bei ästhetischen Operationen

Dem Patienten ist hier eine ausreichend lange Überlegungsfrist einzuräumen, innerhalb derer alle Argumente noch einmal gegeneinander abgewogen werden sollen und möglicherweise eine Zweitmeinung eingeholt werden kann.

Die Durchführung der ästhetischen Operation soll ohne Zeitdruck aufgrund der bewussten Entscheidung und erst nach reiflicher Überlegung erfolgen.

Die ärztliche Aufklärung muss abgeschlossen sein, erst dann läuft die Zweiwochenfrist.

Das bedeutet, dass der Patient

a)

nicht nur vom behandelnden Arzt, sondern auch

b)

S. 42vom Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin aufzuklären ist und

c)

dass erst nach erfolgter Aufklärung die zitierte Zweiwochenfrist zu laufen beginnt.

Wurde diese Frist nicht eingehalten, handelt es sich um einen rechtswidrigen Eingriff.

Pränatale Aufklärung

Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist auch hier immer eine Frage des Einzelfalles.

Der Zweck der Aufklärungspflicht bei Pränatal-Diagnostik liegt in

  • der Ermittlung von Entwicklungsstörungen und Fehlbildungen des ungeborenen Kindes,

  • in der Schaffung der Eröffnung der sachgerechten Entscheidung über die weitere Vorgangsweise,

  • in der Verhinderung einer ungewollten Schwangerschaft bzw Geburt auch eines gesunden Kindes, das nicht gewollt ist.

Bei einem Aufklärungsfehler ist der Ersatz eines immateriellen Schadens der Patientin und Kindesmutter durch psychische Beeinträchtigung jedoch vom Schutzzweck nicht umfasst.

Dies gilt auch hinsichtlich des minderjährigen Geschwisters eines etwa mit einer Behinderung geborenen Babys.

Ein immaterieller Schaden ist ein Schaden, der kein Vermögensschaden ist, also beispielsweise Körper, Freiheit oder Ehre betrifft. Es kommt zu keiner Vermögensverminderung.

Beispiele aus der Rechtsprechung

  • Wird beim Organscreening im Rahmen pränataler Diagnostik ein Hinweis auf einen beginnenden Wasserkopf nicht entdeckt und unterbleibt die Wiederbestellung der Schwangeren, obwohl diagnoserelevante Strukturen nicht einsehbar waren, liegt ein ärztlicher Fehler vor.

  • Die frühere Rechtsprechung lehnte („wrongful birth bzw conception“) eine Haftung des Arztes bzw Herstellers einer schadhaften Spirale im Fall der Geburt eines gesunden Kindes gegenüber den Eltern ab. Ein gesundes Kind, so die frühere Rechtsprechung, ist kein Schaden.

  • S. 43Nach der Entscheidung des verstärkten Senates vom ist aber nun auch die Geburt eines gesunden nicht gewollten Kindes ein möglicher Grund für einen Schadenersatzanspruch:

    Danach sind sowohl bei einem medizinischen Eingriff, der die Empfängnisverhütung bezweckt (zB Vasektomie oder Eileiterunterbindung), als auch bei der Pränataldiagnostik die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) an der Verhinderung der Empfängnis bzw – bei Vorliegen der embryopathischen Indikation – der Geburt eines (weiteren) Kindes vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst.

In Kürze

Die Aufklärung

  • hat der Arzt durchzuführen, Aufklärungsbögen reichen nicht aus,

  • muss patientenbezogen erfolgen,

  • muss die typischen Risken der Behandlung aufzählen,

  • auch die Folgen der Unterlassung der Behandlung;

  • je schwerwiegender der Eingriff, desto länger ist die Überlegungsfrist;

  • je weniger dringlich der Eingriff, desto länger ist die Überlegungsfrist;

  • je dringlicher der Eingriff ist, desto kürzer kann die Überlegungsfrist sein;

  • ohne ausreichende Aufklärung ist jeder – auch der lege artis erfolgte – Eingriff rechtswidrig und schadenersatzbegründend;

  • Besonderheiten bei ästhetischen Eingriffen hinsichtlich Umfang der Aufklärung und Dauer der notwendigen Überlegungsfrist.

Ziele der pränatalen Diagnostik

  • Ermittlung von Entwicklungsstörungen und Fehlbildungen des ungeborenen Kindes und der Schaffung der Eröffnung der sachgerechten Entscheidung über die weitere Vorgangsweise;

  • Verhinderung einer ungewollten Schwangerschaft und die Geburt eines aus der ungewollten Schwangerschaft resultierenden gesunden oder gesundheitlich beeinträchtigten Kindes.

  • Diesbezügliche Fehler des Arztes führen zu einem Schadenersatzanspruch der Eltern in Höhe des Unterhaltes des Kindes.

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