Ärzterecht kompakt
1. Aufl. 2024
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S. 6114. Krankenhausvertrag – gespaltener Krankenhausvertrag – Belegarzt
Der totale Krankenhausaufnahmevertrag
Hier verpflichtet sich der Krankenhausträger, alle für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der ärztlichen Versorgung zu erbringen.
Hier liegt nur ein Vertrag, und zwar zwischen dem Patienten und dem Krankenhausträger, vor.
Der behandelnde Arzt tritt nur als Erfüllungsgehilfe der Krankenanstalt auf.
Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB setzt voraus, dass die Verpflichtung zu einer Leistung gegenüber dem Geschädigten besteht, die der Verpflichtete, anstatt sie selbst zu erfüllen, durch einen Dritten erbringen lässt. Der Verpflichtete ist in diesem Fall der Krankenhausträger, der Erfüllungsgehilfe der Arzt.
Gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag
Hier beschränkt sich der Vertrag mit dem Krankenhausträger auf die Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Versorgung, während die ärztlichen Leistungen aufgrund eines besonderen Vertrages mit dem Arzt erbracht werden.
Das Belegarztsystem – gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag
Das Belegarztsystem ist ein typisches Beispiel für einen gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag.
Ein Belegarzt ist in der Regel ein freiberuflicher Arzt, der in keinem Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger des Krankenhauses steht und dem von diesem das Recht gewährt wird, seine Patienten in diesem Spital unter Inanspruchnahme der dazu beigestellten Räume und Einrichtungen zu behandeln.
Er darf diese Patienten im Belegspital operieren und, solange eine stationäre Behandlung erforderlich ist, dort nachbehandeln beziehungsweise vom Spitalspersonal betreuen lassen.
Ihm wird grundsätzlich auch die Mitwirkung von nachgeordneten Ärzten, Schwestern und Pflegern zugesagt. Soweit das der Fall ist, unterstehen diese Personen im Rahmen der Behandlung der Patienten, jedenfalls aber im Zug einer vom Belegarzt vorzunehmenden Operation, den Weisungen und Anordnungen des Belegarztes.
S. 62Der Belegarzt hat die ihm obliegende Behandlung des Patienten eigenverantwortlich, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen.
Aufgabe des Belegspitals ist es, den Patienten unterzubringen, zu verpflegen und die für die Durchführung seiner stationären Behandlung durch den Belegarzt erforderlichen Hilfen zur Verfügung zu stellen, soweit dies nicht der Belegarzt selbst besorgt.
Die im Belegarztvertrag erkennbare Aufgabenteilung führt gegenüber dem Patienten zu einer entsprechenden Aufspaltung in die Leistungspflichten des Belegarztes einerseits und die des Belegspitals andererseits.
Beim Belegarztsystem ist daher davon auszugehen, dass der Belegarzt im Rahmen des Behandlungsvertrags die Behandlung des Patienten, im Regelfall dessen Operation samt Nachbehandlung schuldet.
Nach der Rechtsprechung haftet der Belegarzt dem Patienten für Behandlungsfehler selbst.
Der vom Belegarzt beigezogene Anästhesist ist sein Erfüllungsgehilfe nach § 1313a ABGB, weshalb der Belegarzt auch für einen Fehler des Anästhesisten haftet.
Das Belegspital ist für die Erbringung der krankenhausspezifischen Hilfs- und Zusatzdienste einschließlich all dessen, was man als „Hotelkomponente“ bezeichnet, verantwortlich.
Der Anstaltsträger haftet daher nicht für Fehler, welche dem Belegarzt oder den – ihm als Erfüllungsgehilfen zuzurechnenden – Mitgliedern seines Operationsteams während der Operation unterlaufen, ebenso wenig für Aufklärungsfehler vor der Operation.
Der Belegarzt
Er steht in der Regel in keinem Arbeitsverhältnis zum Spitalsträger.
Es kann aber auch ein mit dem Spitalsträger in einem Arbeitsverhältnis stehender Arzt Belegarzt sein, und zwar dann, wenn er einen Patienten zunächst selbst in seiner Privatordination behandelt, später für die Operation oder für andere Maßnahmen, die eine stationäre Aufnahme erfordern, in das Krankenhaus einweisen lässt und ihn dort selbst weiterbehandelt bzw operiert.
Es ist auch möglich, dass die Pflichtenkreise des Belegarztes und die des Belegspitals sich überschneiden.
S. 63Es ist Sache des Rechtsträgers der Krankenanstalt, durch eindeutige Vertragsgestaltung die Rechtsnatur des Krankenhausaufnahmevertrags zweifelsfrei zu bestimmen.
Ein schriftlicher Vertrag ist zwar für die Annahme eines gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrags sinnvoll, aber keine zwingende Voraussetzung.
Beim Belegarztsystem ist davon auszugehen, dass der Belegarzt im Rahmen des Behandlungsvertrags die Behandlung des Patienten, im Regelfall dessen Operation samt Nachbehandlung, schuldet und dafür haftet.
Das Belegspital im Sinne eines „gespaltenen“ Krankenhausvertrags schuldet und haftet für die Erbringung der damit verbundenen krankenhausspezifischen Hilfs- und Zusatzdienste einschließlich all dessen, was man als „Hotelkomponente“ bezeichnet.
Das bedeutet, dass der Belegarzt und nicht das Krankenhaus für ärztliche Fehler im Rahmen der Aufklärung, Behandlung und Nachbehandlung haftet.
Überschneidungen können allerdings vorkommen.
Rechtsträger der Krankenanstalten
Rechtsträger der Krankenanstalt und Haftungsträger ist
die juristische oder
die physische (natürliche) Person, die eine Krankenanstalt errichtet und betreibt und der die mit dem Betrieb der Krankenanstalt verbundenen Rechte und Pflichten zugeordnet sind.
Eine Gebietskörperschaft haftet als Trägerin einer Krankenanstalt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln.
Rechtsträger einer Krankenanstalt können auch kirchliche juristische Personen sein, wie Orden oder Kongregationen, die die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts haben.
Der Bund bei der Universitätsklinik.
Haftpflichtversicherung
Es besteht ein direktes Klagerecht: Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch gegen den Arzt, aber auch direkt gegen den Versicherer geltend machen.
S. 64Der Patient kann sowohl bei einer verpflichtend als auch bei einer freiwillig für eine Krankenanstalt abgeschlossenen Haftpflichtversicherung den Versicherer unmittelbar in Haftung nehmen.
Haftung der Krankenkasse für die für sie tätigen Ärzte
Eine Krankenkasse haftet
für das Verschulden eines in ihrem Ambulatorium angestellten Arztes;
für ihre Vertragsärzte aber nicht nach § 1313a ABGB, sondern nur nach § 1315 ABGB. Nach der Judikatur hat die Krankenkasse nämlich nicht selbst die ärztliche Hilfe zu leisten, sondern ist nur verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sie von einem Dritten dem Versicherten geleistet wird.
–§ 1313a ABGB: Wer einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich bedient: Haftung wie für eigenes Verschulden.
–Haftung nach § 1315 ABGB wegen habitueller Untüchtigkeit des Arztes: Habituelle Untüchtigkeit setzt voraus, dass der Arzt die für eine bestimmte Arbeit erforderlichen Kenntnisse überhaupt nicht besitzt oder infolge persönlicher Eigenschaften, etwa aufgrund eines Hanges zur Nachlässigkeit, generell für diese Tätigkeit nicht geeignet ist.
Die Leistung der Krankenkasse ist in dem Augenblick erfüllt, in dem die Krankenkasse den Partner an den Dritten gewiesen und diesen verpflichtet hat, ärztliche Hilfe zu leisten („Bereitstellung“).
Amtshaftung
Amtshaftung ist die Haftung des Staates (zB des Bundes, der Länder und der Gemeinden) für Schäden, die seine Organe in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten oder Unterlassen verursachen. Der Schaden ist vom Staat immer nur in Geld zu ersetzen. Das Organ selbst haftet dem Geschädigten nicht.
Unterbringungssachen
Die mit dem Vollzug einer Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz zusammenhängenden Beschränkungen und Behandlungen sind dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen und unterliegen damit der Amtshaftung. Ansprüche, die sich auf Fehler der Behandlung stützen, sind daher nur im Wege der Amtshaftung geltend zu machen.
S. 65Zwangsanhaltungen
Aufgrund behördlicher und/oder gerichtlicher Anordnungen (etwa amtsärztlicher Einweisung mit darauffolgender gerichtlicher Anhaltungsgenehmigung nach dem KAG) begründen keine privatrechtliche Rechtsverhältnisse des Angehaltenen zur Krankenanstalt bzw zu den Ärzten und den Betreuern, sondern sind als freiheitsbeschränkende behördliche Maßnahmen dem Hoheitsbereich der staatlichen Verwaltung zuzuordnen; daraus folgt, dass von der Anordnung über die Durchführung bis zur Beendigung solcher Maßnahmen alle Handlungen und Unterlassungen der betroffenen Ärzte und Pfleger hoheitlich in Vollziehung der Gesetze erfolgen. Ersatzansprüche sind als Amtshaftung geltend zu machen.
Wer kann den Anspruch geltend machen?
Der Patient,
bei Tod des Patienten dessen Verlassenschaft.
Bei Trauerschmerzen für Totgeburt besteht neben dem Anspruch der Kindesmutter auch ein Anspruch des Kindesvaters.
Im Falle eines ärztlichen Kunstfehlers mit der Folge des Todes des Patienten auch der in aufrechter Lebensgemeinschaft mit dem Patienten lebende Ehegatte.
Generell Hinterbliebene: Eltern, Kinder, Ehegatten, Lebensgefährten, auch der Stiefvater.
Haftung bei einem Behandlungsfehler:
Öffentlich-rechtliche Krankenanstalten
Bei Krankenanstalten, die durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, betrieben werden, die Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts.
Besteht eine – hier nicht verpflichtende – Haftpflichtversicherung, kann der Geschädigte den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch gegen den Versicherer geltend machen.
Private Krankenanstalten
Private Krankenanstalten, die nicht durch eine Gebietskörperschaft, eine sonstige Körperschaft öffentlichen Rechts oder durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, betrieben werden, müssen zur Deckung der aus ihrer Tätigkeit entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung abschließen.
S. 66Der Geschädigte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch gegen den Versicherer geltend machen, wobei der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte als Gesamtschuldner haften.
Private Ärzte
Der Geschädigte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch gegen den Versicherer geltend machen, wobei der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte als Gesamtschuldner haften.
Der Belegarzt
Dieser haftet für Fehler in der Behandlung und Nachsorge und für Fehler des Operationsteams und Fehler der Aufklärung.
Das Belegspital
im Sinne eines „gespaltenen“ Krankenhausvertrags haftet nur für die Erbringung der damit verbundenen krankenhausspezifischen Hilfs- und Zusatzdienste einschließlich all dessen, was man als „Hotelkomponente“ bezeichnet.
Die Krankenkasse
Sie haftet für ihre Vertragsärzte aber nicht nach § 1313a ABGB, sondern nur nach § 1315 ABGB.