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Ärzterecht kompakt
Wolf

Ärzterecht kompakt

1. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-5001-2

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Dokumentvorschau
Ärzterecht kompakt (1. Auflage)

S. 4811. Ärztliche Verschwiegenheit,

Die ärztliche Schweigepflicht verpflichtet den Arzt zur Verschwiegenheit über alle Geheimnisse, die ihm in Ausübung seines Berufes anvertraut oder bekannt geworden sind. Das gilt selbst dann, wenn ihm die Geheimnisse in einer privaten Situation mitgeteilt wurden.

Die Verpflichtung zur ärztlichen Verschwiegenheit bezieht sich auch auf den Versand von medizinischen Daten, die nur durch sichere Verfahren übermittelt werden dürfen. Dabei sind die Bestimmungen der DSGVO und des GTelG 2012 zu beachten.

Geschützt sind

  • Geheimnisse, die den Gesundheitszustand einer Person betreffen,

  • alle Geheimnisse, die dem Arzt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden sind,

  • Einkommens- oder Vermögenslage des Patienten, wenn der Arzt im Zuge seiner ärztlichen Tätigkeit davon Mitteilung erhält.

Es ist zulässig und auch geboten, bei einem nicht mehr kommunikationsfähigen Patienten dessen Angehörigen Auskünfte zu geben oder Wahrnehmungen betreffend zum Beispiel die Testierfähigkeit des verstorbenen Patienten weiterzugeben.

Die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht ist

  • eine Verwaltungsübertretung,

  • ein Disziplinarvergehen,

  • eine Verletzung des Berufsgeheimnisses,

  • beim angestellten Arzt ein Entlassungsgrund.

Die Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheit besteht auch gegenüber Familienangehörigen und gegenüber dem Arbeitgeber des Patienten.

Der Arbeitgeber hat zwar das Recht, zu erfahren, dass der Dienstnehmer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig ist, aber eine Diagnose darf in diesem Zusammenhang nicht angeführt werden.

S. 49Nur in dem Fall, dass eine Offenbarungspflicht besteht (Ansteckungsrisiko) und damit eine Gefährdung der anderen Arbeitnehmer vorliegt, wird nach Interessenabwägung ein Informationsanspruch des Arbeitgebers bejaht.

Ausnahmen vom ärztlichen Berufsgeheimnis

Ausnahmen können vorliegen gegenüber

  • Vorsorgebevollmächtigten,

  • Erwachsenenvertretern, zu deren Aufgabenbereich die Erteilung einer Zustimmung zur Heilbehandlung eines nicht entscheidungsfähigen Volljährigen zählt,

  • gegenüber dem obsorgeberechtigten Elternteil hinsichtlich Informationen, die für die Pflege des Kindes notwendig sind oder die die Grundlage für die Zustimmung zu einer Heilbehandlung darstellen.

  • Keine Verschwiegenheitspflicht zur Frage der Testierfähigkeit Verstorbener: Es ist davon auszugehen, dass, wenn es um die Aufklärung von Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers geht, es im grundsätzlichen Interesse des Erblassers liegt, dass sich jene Personen äußern, die am ehesten Aufschluss über seinen wahren letzten Willen geben können.

Keine Verschwiegenheitspflicht besteht weiter, wenn

  • nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des Arztes über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist;

  • es sich um Mitteilungen oder Befunde des Arztes an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger in dem Umfang handelt, als diese Mitteilungen für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und erforderlich sind;

  • der durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Patient den Arzt von der Geheimhaltung entbunden hat;

  • die Offenbarung des Geheimnisses gegenüber Ärzten und Krankenanstalten zur Aufklärung eines Verdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung zum Wohl der Kinder oder Jugendlichen erforderlich ist;

  • der Arzt der Anzeigepflicht oder der Mitteilungspflicht nach dem Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz nachkommt;

  • davon Unterlagen betroffen sind, die für die Honorar- oder Medikamentenabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten oder sonstigen Kostenträgern erforderlich ist.

S. 50Der Schutz höherer Interessen

Das Durchbrechen des Berufsgeheimnisses kann auch durch ein „höherwertiges Interesse“ gerechtfertigt sein.

Wann derartige Interessen vorliegen, kann nur im Einzelfall beantwortet werden.

Als „höherwertige Interessen“ gelten solche der öffentlichen Gesundheitspflege und der Rechtspflege.

Die Weitergabe der für die Behandlungskontinuität unerlässlichen Informationen an mit der Pflege der Patienten betraute Personen dient jedenfalls höheren Interessen.

Es ist in jedem Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Beispiel

Die Bekanntgabe eines ärztlichen Befundes an die Führerscheinbehörde, um eine Verletzung Dritter als Verkehrsteilnehmer durch die Fahruntauglichkeit des Patienten zu vermeiden, kann im Einzelfall gerechtfertigt sein.

Anzeigepflicht

In einigen Fällen ist der Arzt zur Anzeige verpflichtet:

  • Wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde.

  • Wenn Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

  • Wenn nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

Ausnahmen von der Anzeigepflicht

In folgenden Fällen bestehen Ausnahmen von der Anzeigepflicht:

  • Wenn die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen Patienten widerspricht und keine unmittelbare Gefahr für diese Person besteht und die klinisch-forensischen Spuren ärztlich gesichert sind;

  • wenn die sofortige Anzeige das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und betroffenem Patienten beeinträchtigen würde, aber nur dann, wenn keine unmittelbare Gefahr für den betroffenen Patienten oder eine andere Person besteht.

S. 51Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht

Der Patient kann den Arzt von der Geheimhaltung entbinden.

Es handelt sich um ein höchstpersönliches Recht.

Es ist nur der Patient, nicht etwa im gerichtlichen Verfahren sein Rechtsanwalt, berechtigt, den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden.

Die Entbindung kann auch konkludent erfolgen.

Die Entbindung kann auch durch einen minderjährigen Patienten erfolgen, wenn dieser über die notwendige Einsichtsfähigkeit verfügt.

Ein Patient, der den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht entbindet, muss generell entscheidungsfähig sein.

Die erfolgte Entbindung kann aber jederzeit vom Patienten widerrufen werden.

Praxistipp

In manchen Arbeitsverträgen, etwa bei Künstlern, findet sich die vorformulierte Klausel, dass die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Arbeitgeber für alle künftigen Krankenstände erfolgt. Diese Klausel ist nicht ausreichend individualisiert. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine derartige Entbindung für den jeweiligen Einzelfall zu erfolgen hat.

Zeugenschaftliche Einvernahme des Arztes und Verschwiegenheit

In folgenden Verfahren besteht die ärztliche Verschwiegenheitspflicht:

  • Im Zivilverfahren,

  • im Verwaltungsverfahren und

  • im Verwaltungsstrafverfahren.

Hier kann und muss sich der Arzt auf seine ärztliche Verschwiegenheitspflicht berufen.

Keine Verschwiegenheitspflicht hingegen besteht:

  • im Außerstreitverfahren, wenn es um Obsorge-Angelegenheiten und das Wohl minderjähriger Kinder geht,

  • im Strafverfahren.

S. 52Verschwiegenheitspflicht im Verfahren gegen den Arzt

Wenn der Arzt von einem Patienten wegen eines behaupteten Fehlverhaltens in Anspruch genommen wird, unterliegt er hinsichtlich dieses Patienten keiner Verschwiegenheitspflicht mehr.

Der Arzt darf daher Informationen, die sonst von seiner Verschwiegenheitspflicht umfasst wären, in eigener Sache vorbringen, um

  • sich in einem Strafverfahren zu verteidigen,

  • Ansprüche gegen den Patienten durchzusetzen,

  • geltend gemachte Schadenersatzansprüche abzuwehren.

Keine Verschwiegenheitspflicht besteht,

  • wenn von einem Patienten selbst in einem Verfahren Tatsachen offengelegt wurden;

  • wenn ein Kunstfehlervorwurf gegenüber dem Arzt erfolgt. Der Arzt ist in Wahrnehmung seiner Interessen zur Vorlage der vollständigen Krankendatei auch dann, wenn nicht alle Eintragungen das Kunstfehlerthema berühren, berechtigt. Er muss keine Schwärzungen durchführen;

  • wenn der Arzt ihm in Ausübung seines Berufes anvertraute oder bekannt gewordene Geheimnisse in eigener Sache vorbringen muss, um seine Honorarforderung durchzusetzen.

  • Auch der behandelnde Arzt, der als Nebenintervenient in einem Kunstfehlerprozess beteiligt ist und die vollständige Krankengeschichte des Patienten vorlegt, verstößt nicht gegen die ärztliche Verschwiegenheitspflicht.

  • Ein Nebenintervenient oder Streithelfer tritt einem Verfahren bei, weil er ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Prozesspartei hat. Das ist bei einem Arzt, dem ein Kunstfehler vorgeworfen wird, der aber nicht als Beklagter (sondern etwa der Krankenhausträger) in Anspruch genommen wird, der Fall.

  • Die Frage, ob der behandelnde Arzt eine ausreichende Aufklärung erteilt hat, unterliegt nicht der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht.

Verstoß gegen die ärztliche Verschwiegenheitspflicht im Arbeitsrechtsprozess

Wenn der (kündigungsgeschützte) Arzt in einem Kündigungsverfahren zu seiner Verteidigung auf Missstände in der Patientenversorgung und auf Behandlungsfehler verweist und zum Beweis dafür konkrete Sachverhalte nennt sowie die Namen der Patienten und deren Geburts- und Operations- und Behandlungsdaten, liegt S. 53ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht vor. In diesem Fall ist die Entlassung des Arztes aufgrund der Offenlegung der Patientendaten berechtigt.

Schadenersatz wegen der Verletzung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht

Ein Verstoß gegen eine berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht kann eine Beeinträchtigung der Privatsphäre sein.

Schmerzensgeld steht nur dann zu, wenn es sich um eine erhebliche Verletzung der Privatsphäre handelt.

Auch kommen Vermögensschäden (zB Verdienstentgang) in Betracht.

In Kürze
  • Der Arzt ist über alle ihm in Ausübung seines Berufes, sei es auch im privaten Umfeld, anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet.

  • Davon gibt es gesetzliche Ausnahmen etwa gegenüber der Sozialversicherungsträgern zur Aufgabenerfüllung und es bestehen gesetzliche Meldepflichten zB nach dem Epidemiegesetz.

  • Im Einzelfall können höherwertige Interessen vorliegen, die es rechtfertigen, dass der Arzt keiner Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

  • Der Patient kann den Arzt jederzeit von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden.

  • In einem Zivilverfahren ist der Arzt, der etwa Zeuge ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

  • Im Strafverfahren und im Außerstreitverfahren, wenn es um Obsorge von Kindern geht, kann sich der Arzt nicht auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen.

  • In eigener Sache, wenn der Arzt von einem Patienten geklagt wird oder klagt, besteht keine Verschwiegenheitspflicht.

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