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Ärzterecht kompakt
Wolf

Ärzterecht kompakt

1. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-5001-2

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Ärzterecht kompakt (1. Auflage)

S. 11. Ärztliche Tätigkeit

Der ärztliche Beruf darf in Österreich nur unter der Voraussetzung der Erfüllung der allgemeinen und besonderen Erfordernisse zur Berufsausübung sowie nach der Eintragung in die Ärzteliste durch die österreichische Ärztekammer ausgeübt werden.

Allgemeine Erfordernisse sind

  • die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,

  • die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,

  • die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,

  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache,

  • ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist.

Besondere Erfordernisse sind unter anderem

  • ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde;

  • oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad;

  • zusätzlich ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes (ZÄG), BGBl I 2005/126, im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie;

  • hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ein von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 Abs 1 ÄrzteG ausgestelltes Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom, wobei im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das Erfordernis gemäß § 4 Abs 3 Z 1 lit b ÄrzteG längstens zum Zeitpunkt des Antritts der Facharztprüfung erfüllt sein muss.

EWR-Berufsqualifikationen können automatisch oder, wenn dies nicht möglich ist oder es sich um Drittlandqualifikationen handelt, erleichtert anerkannt werden, wobei der Bundesminister für Gesundheit die diesbezüglichen Verordnungen über die anzuerkennenden Berufsqualifikationen zu erlassen hat. Ist eine autoS. 2matische oder erleichterte Anerkennung der Berufsqualifikation nicht möglich, ist subsidiär die postpromotionelle Anrechnung von ärztlicher Ausbildung möglich; zB können Zeiten des Präsenz- bzw Zivildienstes angerechnet werden.

  • Subsidiär heißt hier: Wenn die automatische Anerkennung bzw die erleichterte Anerkennung nicht möglich ist, kann es zur Anrechnung von weiteren Ausbildungszeiten kommen.

  • Postpromotionell heißt hier nach Abschluss des Medizinstudiums.

Ärztliche Tätigkeit

Ärztliche Tätigkeiten dürfen nur von Ärzten ausgeübt werden.

Welche Tätigkeiten sind das?

Eine Tätigkeit ist dann Ärzten vorbehalten, wenn sie umfassende medizinisch-wissenschaftliche Kenntnisse in der Weise erfordert, wie sie die medizinische Ausbildung beinhaltet. Generell umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit.

Eine ärztliche Tätigkeit muss ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweisen.

Dafür ist das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich.

Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

  • die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind,

  • die Beurteilung solcher Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel,

  • die Behandlung solcher Zustände,

  • die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut,

  • die Vorbeugung von Erkrankungen,

  • die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe,

  • die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln,

  • S. 3die Vornahme von Leichenöffnungen,

  • Labortätigkeit,

  • medizinische Forschung und Lehre,

  • Erstellung einer Diagnose.

Ärztliche Zeugnisse und Gutachten

Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt darf

  • ärztliche Zeugnisse ausstellen und

  • ärztliche Gutachten erstatten.

Ein ärztliches Gutachten ist eine wissenschaftlich fundierte Schlussfolgerung, die ein Arzt über den Gesundheitszustand oder über funktionelle Einschränkungen einer Person oder andere medizinische Umstände erstellt.

Der Arzt für Allgemeinmedizin darf grundsätzlich im gesamten Bereich der Medizin gutachterlich tätig werden – vorausgesetzt es handelt sich nicht um eine gutachterliche Tätigkeit, die explizit Fachärzten vorbehalten ist.

Fachärzte sind hingegen auf jenes Sonderfach bzw jene Sonderfächer beschränkt, für das/die sie ausgebildet und in die Ärzteliste eingetragen sind.

Als ärztliches Zeugnis ist jede vom Arzt ausgestellte Urkunde anzusehen, in der medizinische Tatsachen bestätigt werden.

Verstoß gegen den Arztvorbehalt (§ 3 Abs 4 ÄrzteG)

  • Wer ohne die entsprechende Ausbildung Tätigkeiten ausübt, welche dem Arzt vorbehalten sind, und dies gewerbsmäßig durchführt, begeht Kurpfuscherei.

  • Unmittelbarer Täter kann nur ein Nichtarzt sein.

Ausnahmen vom Arztvorbehalt bestehen bei bestimmten Gesundheitsberufen.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Delegierung einiger ärztlicher Leistungen an Laien bzw an Betreuungskräfte.

Ausgenommen vom Arztvorbehalt sind Tätigkeiten im Rahmen der Pflegeobsorge von Pflegeberechtigten.

S. 4Kurpfuscherei

  • Unter Kurpfuscherei fällt die gewerbsmäßige Untersuchung, Behandlung einer größeren Zahl von Menschen durch einen Nichtarzt.

  • Unter einer größeren Zahl von Menschen sind weniger als eine große Zahl und mehr als mehrere zu verstehen.

  • Die Gefährlichkeit der Kurpfuscherei ergibt sich daraus, dass durch sie Kranke angezogen und davon abgehalten werden, sich einem Arzt anzuvertrauen.

Medizinstudium absolviert, aber kein Eintrag in die Ärzteliste

Keine Kurpfuscherei liegt vor, wenn

  • jemand das Medizinstudium abgeschlossen hat, aber noch nicht in die Ärzteliste eingetragen ist

  • oder seinen Beruf nicht mehr ausübt (Pension).

Verwaltungsstraftat

Sind die strafrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt jedenfalls bei Verstoß gegen den Arztvorbehalt eine verwaltungsbehördliche Straftat vor.

Verstoß nach § 1 UWG

Liegt ein Verstoß gegen den Arztvorbehalt vor, kann der Nichtarzt wegen unlauteren Wettbewerbs belangt werden.

Für derartige Klagen ist das Handelsgericht bzw das zuständige Landesgericht als Handelsgericht sachlich zuständig.

Als klagende Partei tritt dabei jeweils die zuständige Ärztekammer auf.

Unlauterer Wettbewerb heißt, dass ein sittenwidriger Eingriff gegen den Ärztevorbehalt vorliegt.

Unlauterer Wettbewerb ist nicht verwirklicht, wenn das Verhalten nicht geeignet ist, sich auf die Wettbewerbslage zwischen Ärzten und Nichtärzten auszuwirken.

Dabei ist zu prüfen,

  • welchen Eindruck der Ratsuchende vom Verhalten des Nichtarztes gewinnen muss;

  • ob eine Nichtarzt Untersuchungen welcher Art immer mit der erkennbaren Absicht vornimmt, einem Ratsuchenden dadurch Auskünfte über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten oder krankhaften Störungen, Behinderungen oder Missbildungen zu erteilen;

  • S. 5ob ein Nichtarzt solche Auskünfte in Form einer Diagnose aufgrund welcher Erkenntnisquelle auch immer erteilt und so den Anschein erweckt, ein Arztbesuch sei entbehrlich;

  • ob er dadurch den eigenen Wettbewerb auf sittenwidrige Weise fördert, unter Missachtung des § 2 Abs 2 Ärztegesetz zu Lasten der Ärzte;

    Beispiel

    Das Inverkehrbringen eines Sauerstoffsprays iVm krankheitsbezogenen Angaben, die den Anschein erwecken, das Produkt sei dazu bestimmt, arzneiliche Wirksamkeit zu entfalten. Darin liegt ein Verstoß nach § 1 UWG.

  • ob eine gewisse Rationalität der Behandlung vorliegt. Erfolgt aber eine auf den Körper einwirkende Behandlung, die mit einem erheblichen Gesundheitsrisiko verbunden ist, die auch nicht rational ist, liegt dennoch ein Verstoß gegen den Arztvorbehalt vor.

    Beispiel

    Praktizierung einer neuromuskulären Massagetechnik, die sich auf die kurzen Nackenmuskeln – die subokzipitalen Muskeln – konzentriert und bei Durchführung ohne vorherige ärztliche Abklärung mit einem erheblichen Gesundheitsrisiko verbunden ist. Diese wäre nur nach ärztlicher Anordnung zulässig.

Kein Verstoß nach § 1 UWG

  • Darunter fällt nicht die Behandlung durch eine Energiebehandlerin, die Aura-Interpretationen durchführt, mittels Einhandrute Körperenergie misst und die Empfehlung erteilt, „Ginkgo-Tropfen“ einzunehmen.

  • Auch Bestrahlungen mit einer Mineralienlampe oder das Auflegen von Blütenessenzen ohne vorhergehende Diagnose sind keine ärztliche Tätigkeit.

  • Das Ankündigen und/oder Durchführen von Untersuchungen auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten und/oder Störungen durch Irisdiagnose.

  • Das Verordnen von „Oxygen-Sprays“ gegen Allergien und/oder Neurodermitis und/oder Lungen- und Atemwegsbeschwerden und/oder psychovegetative Störungen und/oder schlechte Wundheilung und/oder verlangsamte Regeneration und/oder Sonnenallergie.

S. 6In Kürze
  • Der Ärztevorbehalt in der Humanmedizin nach § 2 Abs 2 ÄrzteG umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.

  • Die Abgrenzung zu nicht dem Ärztevorbehalt unterliegenden Behandlungen ist objektiv nach der wissenschaftlichen Begründung der angewandten Methoden und ihrer Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft vorzunehmen.

Im Fall des Verstoßes gegen den Ärztevorbehalt liegt vor:

  • eine unlautere Handlung etwa im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 UWG,

  • eine Verwaltungsstraftat,

  • eine strafbare Handlung (Kurpfuscherei).

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