Ärzterecht kompakt
1. Aufl. 2024
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S. 308. Ärztliche Aufklärung
Wenn ein Arzt von einem Patienten in Anspruch genommen wird, dann stützt sich das im Wesentlichen auf zwei Haftungsgrundlagen:
Verletzung der Aufklärungspflicht
Vorliegen eines Kunstfehlers.
Eingriff als Körperverletzung
Jeder medizinische Eingriff ist auch eine Körperverletzung, und zwar selbst dann, wenn der Eingriff lege artis erfolgt.
Daher ist der medizinische Eingriff nur im Fall der Zustimmung des Patienten rechtskonform.
Das bedeutet: Ohne Zustimmung des Patienten darf ein medizinischer Eingriff nicht erfolgen. Eine Zustimmung liegt nur vor, wenn der Patient ausreichend aufgeklärt wurde.
Der Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Patienten gewissenhaft zu betreuen.
Der Arzt ist auch verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person zu führen.
Der Arzt ist daher
zur Beratung und Information und Aufklärung des Patienten und
zur Dokumentation der Aufklärung
verpflichtet.
Die Aufklärungspflicht besteht sowohl bei
invasiven, also in den Körper eindringenden Eingriffen
als auch bei bloß medikamentöser Behandlung.
Allgemeines
Die ärztliche Aufklärungspflicht umfasst die Pflicht des Arztes, ...